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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 19

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 19 (sequence 80)
Language
German
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das Jahr 1843. 19 ten mit den christlichen Bewohnern der Monarchie, und somit die Aufhebung aller gesetzlichen und faktischen Beschränkungen, denen sie seither unterworfen waren." Eine gleiche ging von Bonn, Aachen und Düsseldorf aus, die von vielen Notabeln, Litteraten und Doktoren unterzeichnet war. Ferner sandten die Bürger der Stadt Trier eine kräftige Petition um denselben Gegenstand ein, die vom Oberbürgermeister und Landrath, dem frühem Oberbürgermeister und Landrath, vom Landrath des Landkreises Trier, von achtzehn Stadträthen, vielen Advokaten und den ersten Kaufleuten unterzeichnet war, und unter Andern folgenden Passus enthielt: „Es kann nicht geleugnet werden, daß die unter der Herrschaft der französischen Gesetzgebung eingetretene, beinahe völlige Gleichstellung der hiesigen Israeliten in politischen und bürgerlichen Rechten, seit der Einverleibung der Rheinprovinz mit der Krone Preußen's, trotz dem in dem Besitznahmepatente vom 5. April 1815 feierlich ertheilten Versprechen des Schutzes aller Vorgefundenen Rellgionsparteien — gänzlich verschwunden ist. Statt der damals gehofften, und in Frankreich wirklich erfolgten Aufhebung des letzten Ueberbleibsels hundertjähriger Unduldsamkeit, wurde das als Uebergangsmaßregel für nur zehn Jahre eingeführte sogenannte Juden-Dekret vom 17. März 18V8 von Neuem auf unbestimmte Zeit verlängert, und wir sehen jetzt diese durch Fleiß und und Talente ausgezeichneten Bekenner eines andern Glaubens in tausend Dingen, die mit der Religion in gar keiner Verbindung stehen, aber wegen dieses Glaubens beschränkt und bedrückt." „Zu jedem Staatsdienste unfähig erklärt, ist ihnen in späterer Zeit die Hauptzuflucht ihrer Talente, der Katheder und die Advokatur versperrt worden. Ohne Antheil an der Verfassung, an dem Gemeindehaushatt, faktisch von dem ehrenvollen Amte der Geschwornen ausgeschlossen, beschränkt in jeder Beziehung, müssen sie dennoch alle Lasten des Staates und der Gemeinde tragen, alle Pflichten des Bürgers erfüllen,

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