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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 11

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 11 (sequence 72)
Language
German
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11 daö Jahr 1843. Das Land« und Kreisrabbinat in Mähren und Schlesien betreffend, haben die Kreisämter Folgendes erlassen: „Vom k. k. Krcisamte 131 Die hohe k. k. Hofkanzlei hat mit Dekret vom 18. Mai l. I. Dahl 14828 eröffnet, daß in Folge allerhöchster Entschließung vom 16. Mai l. I. die Stelle eines Landrabbiners der mährischen Juden« schaft fortzubestehen habe. Es sei iedoch dafür zu sorgen, daß diese Einrichtung besser ihren Zweck erfülle, zu welchem Ende auch die Verhandlung über die Aufstellung von Kreisrabbinern fortgesetzt, und der Schlußfassung unterzogen werden soll. Bezüglich der Aufstellung von Kreisrabbinern hat die hohe Hofkanztei zugleich zu bedeuten geruht, in reifliche uebertegung zu rieh« men, unter welchen Verpflichtungen und Modalitäten das Institut der Kreisrabbincr einzuführen wäre, um einestheits durch dasselbe dem Landrabbiner die geeigneten Organe zu verschaffen, bei der Zerstreutheit der einzelnen Gemeinden seinen Einfluß auf dieselben mit Erfolg auszuüben, anderntheils die Interessen der Kreisrabbiirer und durch dieselben indirekt die religiösen Interessen der Juden näher an die Staatsverwaltung zu ketten, und dieIudenschaft wenn nicht in ihrer bürgerlichen, doch in religiöser und morali« scher Stellung theitweise aus dem Zustande ihrer bisherigen Isolirung zu bringen. Zur Remuneration der Kreisrabbiner für die ihnen in ihrer neuen Eigenschaft zufallenden ausgedehnteren Verrichtungen würde der ohnehin zur Förderung der Interessen der mährischen Iudenschaft bestimmte jüdische Landmassafond die nöthigen Hülfsmittet darbieten. In Folge dessen , da es sich auch nach dem erwähnten Hofkanzlcidckrete darum handelt, diese Maßregel auch auf die Provinz Schlesien auszudehnen, da dort das gleiche Bedürfniß wie in Mähren zur Erreichung der damit beabsichtigten Zwecke vorhanden ist, werden der Herr Kollektor in Gemäßheit des anher gelangten h. G. Dekrets vom 14. November v. I. Zahl 24760 angewiesen, bis 15. k. M. das wohlerwogene Gutachten zu erstatten, unter welchen Verpflichtung gen und Modalitäten das Institut der Kreisrabbiner nach den vorgeschriebenen Tendenzen und mit Rücksicht auf die bezüglich der mährischen und.schlesischen Iudenschaft erlassenen neuesten Vorschriften eingeführt werden könnte. Insofern es sich endlich auch um die von

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