Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 71)
- Language
- German
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10 Rückblick auf ci) Das jüdische Religions- oder Sitrenbuch Lne Xion ist wie bisher beizubehalten, allein es erscheint nicht nöthig, die Juden in der Wahl ihrer Gebete zu beirren, ihnen im Namen der Staats» Verwaltung dieses oder jenes aufzudringen, wenn übrigens ihre Katechismen und Gebetbücher nur die bensur passirt haben. e) Dort wo die Juden keine eigene Schuten errichten können oder wollen, die Iudenkinder aber so zahlreich sind, daß sie eine eigene Schul-Abtheitung bilden, sind dieselben in eigenen Stunden und abgesondert von der katholischen Jugend, jedoch in demselben Schullokale von dem katholischen Schullehrer, gegen eine kleine Reiiumeration aus dem Schulfond zu unterrichten. s) Hierbei ist besonders darauf zu sehen, daß die Mädchen ebenfalls Schulunterricht erhalten, dessen sie bei dem mächtigen Einflüsse auf die Bildung und Erziehung als künftige Mütter so sehr bedürfen. §) Bleibt es den Ettern wie bisher erlaubt, für die Bildung ihrer Kinder durch Privatunterricht zu sorgen, und hierzu katholische und israelitische Privattehrer zu verwenden, nur müssen diese durch pädagogische und Sittenzeugnisse sich über ihre Lehrfähigkeit ordentlich auszuweisen im Stande sein.!i) Darf der jüdische Religionsunterricht nur durch eigene mit den Normalkenntnissen genügend befähigte, und Ln Beziehung auf ihre jüdische Religionskenntnisse gehörig geprüfte, wohlgesittete und unbedenkliche israelitische Individuen ertheitt werden. ») Die gewählte Lokalität muß mit Nachwcisung der Schülerz.chl der Ortsobrigkeit zur Genehmigung angezeigt werden , und in Orten wo ein öffentlicher Religionsunterricht in dieser Art cingeleitet wird, darf ein Privatunterricht in den jüdischen Rcligionsgegenstängen gar nicht, und nur dort, wo in keiner öffentlichen Schute die jüdische Religionstehre gelehrt wird, oder gegen Dispens bei begründeten Fällen, aber auch dann nur von geprüften Individuen ftattfin^cn. Hiervon wird nun sowohl der Herr Lokalrabbiner als auch der Gemeindevorftand zur Wissenschaft pünktlicher Nachachtung und allgemeiner Verlautbarung: in Folge hohen Gubernial-Dekrets von 18 Jänner 1843 Zahl 53018 hohen k. k. kreisamttichcn Intimates vom 8. Februar 1843 Z. 1998 in Kenntniß gesetzt/'