Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 73)
- Language
- German
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12 Rückblick auf der hohen Hofkanztei vorgezeichnete Frage handelt, welche Verpflichtungen für die Ankunft dem jeweiligen Landesrabbiner vorzuzeichnen wären, und durch ihn eine entsprechende ueberwachung der einzelnen Iudenqemeinden, sowohl rücksichtlich ihrer sittlichen Bildung, als auch rücksichtlich ihres Kultus in dogmatischer und materieller Beziehung (Führung der Geburts- Trauungs- Sterbebüchcr) zu erzielen, und in welcher Art seine Verbindung mit dem Institute der Kreisrabbiner zu regeln, endlich der Landrabbiner selbst in der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu überwachen wäre, so erhalten die Steuer-Kollektor hiermit auch in dieser Beziehung den Auftrag, das wohlerwogene Gutachten in gleicher Frist anher zu erstarten, und dabei nach ihrem Ermessen die von den vorzüglicheren Gemeindevorständen und Rabbinern etwa einzuholenden Auskünfte zu benützen. Troppau, im Oktober 1843. Kechola, Kreishauptmann." Als eine erfreuliche Erweiterung ist auch folgendes Hofkanzleidekret anzusehen: „Judengemeinden dürfen zum Aufbau einer Synagoge den Baugrund erwerben (nämlich auf christlichem Boden, wie aus dem Schlüsse zu ersehen ist). Die Juden dürfen den Grund zum Aufbau einer Synagoge unter der Bedingung erwerben, daß die jüdische Gemeinde davon die Lasten trage, sie zu keinem andern, als dem angegebenen Zwecke benutze, und Falls die Synagoge oder Schule wieder aufgehoben werden sollte, der Grund an einen besitzfähigen Christen wieder zurückverkauft werden müsse? — Bei dem strengen Gesetze, daß die jüdische Familienzahl m Mähren sich nicht vergrößern dürfe, findet, wie es sich voraussetzen läßt, eine Menge heimlicher Eheverhältnisse statt, die nun gesetzlich strafbar sind. Als über eine große Zahl solcher Gesetzwidrigkeiten vom Plumenauer Oberamt strenge Strafen verhängt wurden, richtete der Rabbiner Hirsch Fasse! zu Proßnitz eine höchst eindringlich abgefaßre Bittschrift an Se. kaiserl. Majestät, in Folge deren die Srrafe suSpendirt, wenn auch das Gesetz noch nicht modificirt wurde.— Namentlich in der genannten Gemeinde zeigt