Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 70)
- Language
- German
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9 das Jahr 1843. Ni. In Betreff der in der deutschen oder Landessprache abzuhaltenden Gebete, Religionsübungen und Belehrungen in der Synagoge, dann der Übersetzung der Gebetbücher bestimmt: -») Daß alle jene Gebete, welche Haß gegen andere Nationen einflößen, wie jenes, ilienu ikSlNabeacii anfaugcud, untersagt werden; die Gelehrten sollen neue Ausgaben der gottesdienstlichen Bücher besorgen, welche, die Bibel ausgenommen, mit dem Terte gcgenüberstehender deutscher (oder in der Landessprache) Ucbersetzung versehen, und von der Censur gutgeheißen sein müssen. Auch soll durchaus kein neues jüdisches Gebet- oder Religionsbuch, auch nicht die Wiederauflage eines bereits vorhandenen, ohne Beifügung der treuen deutschen uebersetzung zugelassen (in Beziehung auf diesen Gegenstand ist nächstens noch e i n e be son d e re Vers ü gung zu erwarten) , und bei der Censur auf dieBeseitigung etwa auffallend anstößiger Stellen Bedacht genommen werden. I>) Daß nach Vollendung des alten Gottesdien« ftes der Rabbiner dogmatisch-moralische Vorträge in der deutschen oder Landessprache hatten soll, und alle jene Gebete, welche mit dem alten Gottesdienste keine Verbindung haben, wie das für Se. k. k. Mai. re. rc. in der deutschen oder Landessprache verrichtet werden sollen. <-) Daß den Privaten öffentliche Vorträge zu halten ganz untersagt ist, und sind diese größtentheils ungebildete, gesundere Begriffe verwirrende. Niemandem verantwortliche Improvisatoren aus der Synagoge zu entfernen. 6) Ist in Uebertegung zu nehmen, ob und in welcher Weise bei den verschiedenen Tendenzen des neuen Iudenthums (?) und seiner lungern ReligionSlebrer, die Religionsvvrtrage bei gottesdienstlichen Nersammlnngen zu überwachen sein werden. iv. In Betreff des Schulbesuches der jüdischen Jugend, s) In Mähren hat es bei den bestehenden deutsch-jüdischen Schulen für die Zukunft sein Verbleiben, dagegen t>) haben in Schlesien die Juden ihre Kinder entweder in die Christenschule zu schicken, oder durch geprüfte Privattehrer unterrichten zu lassen. c) In Mähren ist die Zutheitung der jüdischen Jugend in die Christenschute, um dort, mit Ausnahme der Retigionstehre, in den vorgeschriebenen Schutgegenständen unterrichtet zu werden, nur in jenen Gemeinden nöthig, welche entweder gar keine, oder nicht geeignete Schulgebäude besitzen.