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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 8

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 8 (sequence 69)
Language
German
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8 Rückblick auf die uns die Erdensöhne in ihrer Verbrüderung und Hingebung zeigen. Noch Wichtigeres geschah in Mähren. Für daS Synagogen-, Rabbiner- und Schulwesen in Mähren und Österreich. Schlesien würgen folgende wichtige Gesetze erlassen: i. „In Betreff der Bildung und Anstellung der Rabbiner: a) sott kein Rabbiner in Mahren ausgenommen und in seiner Eigenschaft anerkannt weeden, welcher nicht mit der geforderten Nachweisung de6 mit gutem Erfolge zurückgetegten philosophischen Studiums, insbesondere auch der Pädagogik, an einer inländischen Lehranstalt versehen ist. d) Für Böhmen ist vermöge allerhöchster Entschließung vom 4. Juli v. I. angeordnet worden, in ueberlegung zu nehmen, ob zum Behuf der Bildung vollkommen geeigneter Rabbiner nicht eine ähnliche BitdungSanstalt, wie sie in Padua besteht, auch in Böhmen zu errichten wäre. Kommt diese Anstatt in Prag zu Stande, so können die Rabbinatskandidaten aus Mähren und Schlesien in Prag studiren. «) Ist ein Zeitraum von zehn Jahren festzusetzen, nach deren Verlauf Niemand zum Rabbinat angestellt werden darf, welcher die Philosophie mit Inbegriff der Pädagogik nicht zurüekgelegt hat. Aber auch bis dahin find nur beim Mangel solche Individuen anzustellen, welche nicht ohne Vorbildung in diesen Studien sind, und insbesondere sich über die mit gutem Fortgange zurüekgelegte Pädagogik ausweisen können. 6) ueber die Maßregel, wie der Ooerlandesrabbiner bei der Prüfung der Rabbinatskandidaten zu kontvoliren wäre, hat das Gubernium ein neuerliches Gutachten zu erstatten, e) Die neuangestellt werdenden Rabbiner sind auf sechs Jahre als stabil zu erklären, und diese ihre Anstellung hat in der Art zu geschehen, daß die Gemeinde drei Kandidaten vorschtägt, wovon das Kreisamt Einen zu ernennen hat. n. In Ansehung des Unterhalts der Rabbiner hat es bei der mit dem Hofkanzleidekrete vom 27. März 1840 erlassenen Weisung zu verbleiben, vermöge welcher das Gubernium ermächtigt wurde, wenn in einer Gemeinde um den Betrag, den sie bisher dem Rabbiner als Besoldung verabfolgte, kein geeignetes Individuum aufgenmden werden könnte, und wenn die Gemeinde eine Erhöhung dieses Bezugs aus eigenen Kräften zu bestreiten nicht vermögen sollte, für solche Gemeinde bei einer vereinigten Hofkanzlei um eine Unterstützung aus den jüdischen Landesmassefonds einzuschreiten.

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