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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1843-01-01 · 2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843) · p. Seite 49

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843)
Date
1843-01-01
Page
Seite 49 (sequence 50)
Language
German
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IRI
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das Jahr 1842. 49 ferner zu lästig. — Die Erwerbung von Grundeigenthum hangt bis auf künftige gesetzliche Bestimmung von dem bestehenden provinzialen Rechte ab. — Die Juden können zünftige und unzünftige Gewerbe, gleich den christlichen Unterthanen erlernen und betreiben, und sind in die Zünfte aufzunehmen. Bon mehreren Söhnen eines Juden darf in der Regel nur Einer zum selbstständigen Betrieb des Kleinhandels — worunter jedoch Handwerkskram und Handel mit eigenen Gewerbserzeugnissen nicht zu verstehen ist — zugelaffen werden. Die Zahl der an einem Orte vorhandenen jüdischen Kleinhandlungen soll in der Reget und ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vermehrt werden; und ebenso soll da, wo eine solche Handlung noch gar nicht vorhanden ist, dieselbe nicht zugelassen werden. — Der Nothhandel oder Schacher (Trödelhandel, Ausleihen kleiner Geldsummen auf Kaufpfand oder Handschrift,- und Hausiren) soll nur ausnahmsweise den Juden gestattet werden, welche außerdem ihren Unterhalt sich nicht zu erwerben vermögen, weshalb auch eine neue Niederlassung auf den Nothhandel in der Regel nicht gestattet,- eine Vermehrung der an einem Orte schon vorhandenen aber nie zugelassen werden soll. Juden, welche Nothhandel treiben, können weder Bürger--noch Zunftrecht klangen, und verlieren beides durch sp.ätern Betrieb dieses Handels, Sie dürfen, wenn sie keinen hierzu fähigen Sohn haben, nur einen Gehülfen, und auch diesen nur mit. obrigkeitlicher Erlaubniß halten.. — Die Juden sind von der Ausübung politischer Rechte, sowohl in Beziehung auf den Staat als auf die Gemeinde ausgeschlossen, insofern ihnen nicht an einzelnen Orten derartige Rechte eingeräumr sind. Zu Staats -und Gemeindeämtern sind, sie nicht zulässig. — Ausländische Juden dürfen sich nicht ohne besonderer Erlaubniß des Ministeriums niederlassen ,, doch iss die Heirath einer ausländischen kinderlosen Jüdin erlaubt.. Der Betrieb, der einem Fremden erlaubten Geschäfte ist von denselben Vorschriften, welche für christliche Ausländer gelten, abhängig. — 3

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