Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1843-01-01 · 2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843) · p. Seite 48

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843)
Date
1843-01-01
Page
Seite 48 (sequence 49)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2609281-3184078--0297-3184405
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

4L Rückblick auf Ministerium, ohne dessen Genehmigung auch ihre Entlassung nicht erfolgen kann, bestätigt werden. Die Anstellung der Rabbiner, Vorsänger und Schullehrer setzt Prüfung durch den Landrabbiner und einen Commissarius der Landdrostei, so wie die Bestätigung der letztern voraus. Die Synagogen-Echul-und Armenverbände können mit Genehmigung der Landdrostei durch Verfügungen unter Lebenden und auf den Todesfall-Vermögen erwerben; sie genießen aber nicht die Vorrechte öffentlich anerkannter Kirchen-und anderer Gesellschaften. Die Juden haben die Kosten ihres Synagogen- Schul uud Armenwesens, falls nicht eine Verbindung mit dem christlichen Schul-und Armenwesen Statt findet, allein zu tragen. Dafür sind sie aber von allen denjenigen Beiträgen, welche von den Christenausdrücklich für Kirchen-Schul-und 'Armenzwecke gegeben werden, frei. Jeder Jude muß einer Synagogen-Gemeinde angehören. Am Sabbat und den andern Festtagen muß in der Synagoge wenigstens ein Vortrag religiösen Inhaltes gehalten werden. — Die Zulassung neuer jüdischer Schulen und die Beibehaltung der vorhandenen setzt die Nachweisung bei der Landdrostei voraus, daß für gehörigen Unterricht in allgemeinen Kenntnissen, für angemessene Diensteinnahme des Lehrers und für sonstige Bedürfnisse der Schule gehörig gesorgt ist. Für die jüdischen Kinder besteht dieselbe Zeit der Schulpflichtigkeit wie für die christlichen. Ist keine besondere jüdische Schule vorhanden, so müssen die Kinder der Juden an dem Unterrichte in den christlichen Ortsschulen, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, Theil nehmen, so wie auch da, wo Judenschulen bestehen, den jüdischen Kindern die Theilnahme an den christlichen Ortsschulen freisteht. Jüdische Hauslehrer können nur nach vorheriger Prüfung durch den Landrabbiner und mit Genehmigung der Obrigkeit angenommen werden. — Für baß jüdische Armenwesen bestehen besondere Verbände, welche mehrere Synagogengemeinden begreifen können; doch ist eine Verbindung des jüdischen Armenwesens mit dem christlichen, wo sie bereits besteht, so wie in Folge gegenseitiger freier Vereinbarung auch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.