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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1843-01-01 · 2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843) · p. Seite 47

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843)
Date
1843-01-01
Page
Seite 47 (sequence 48)
Language
German
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47 das Jahr 1842. Aehnliche Veränderungen in den Eidesformen wurden in Anhalt-Bernburg bestimmt, und auch die Stände voll Hannover sandten an die Negierung das Gesuch, eine angemessene Eidesform einzuführen. — Die Gemeinde zu Braunschweig zeichnete sich im v. I. dadurch aus, das; sie in völliger Einigkeit und unter Autorität des (jetztverstorbenen) alten Landesrabbiners E ger einen angemessenen Gottesdienst einführte. — Unsere Leser werden sich erinnern, welche sonderbare Schicksale das neue Judengesetz in Hannover hatte; indem wiederholtermaßen die Stände gerade aufgelöst wurden, wenn die mühsamen Debatten über dasselbe zu Ende liefen. In diesem Jahre endlich kam es nach langen Berathungen zu Stande und wurde publicirt; aber kaum kann man es einen Fortschritt nennen, da sich die Bedingungen in sich wieder aufheben, den Juden genommen wurde, was bisher Rechtens, dagegen Neues nicht bewilligt. Skizziren wir es hier. Die Rechtsverhältnisse der Juden im Königreich Hannover, durch das Gesetz vom 30. Sept. a. c. geordnet, sind nunmehr folgende: Die Juden gehören zu der Gemeinde ihres Wohnortes, nach den für die Christen bestehenden Bestimmungen. Die selbstständige Niederlassung jüdischer Landeseinwohner bedarf der Erlaubniß der Obrigkeit, und setzt außer den allgemeinen in der Gewerbe-und Gemeindeverfassung begründeten Beschränkungen, Volljährigkeit, Nachweis der gehörigen Unterhalts-und Erwerbsmittel, untadelhaften Lebenswandel und Besitz oder Erwerb des Wohnrechtes an dem Orte der Niederlassung voraus. Vor Gestattung der letzteren darf keinem Juden die Erlaubniß zur Verheirathung gegeben werden. Eine ohne Trauschein der Ortsobrigkeit geschlossene Ehe ist nichtig. — Das Synagogen- Schul-und Armenwesen wird unter der Aufsicht und Leitung der Landdrosteien neben den Obrigkeiten zunächst durch Landrabbiner beaufsichtigt und besorgt. Letztere werden für bestimmte Bezirke durch die Judenschafr derselben erwählt, müssen aber vom

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