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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1843-01-01 · 2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843) · p. Seite 46

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843)
Date
1843-01-01
Page
Seite 46 (sequence 47)
Language
German
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46 Rückblick auf lichen und Verwaltungsämtern ausschließt, auch auf das Justiz-und Verwaltungswesen des Militairs ausdehnte, jedoch mit dem besonderen Bemerken, daß Israeliten fortwährend für jede andere Bedienstung vorgeschlagen und befördert werden können. (?) — In Hessen-D armstadt fanden auch in der zweiten Kammer Berathungen über die Ertheilung des Staatsbürgerrechts an Israeliten statt. Die Frage hierüber: Will die Kammer, veranlaßt durch den Antrag des Abg. R am speck, die Staats - Regierung um Vorlage eines Gesetzentwurfs ersuchen, wodurch die Erfordernisse, an deren Vorhandensein die Ertheilung des Staatsbürgerrechts an Israeliten in den beiden diesseit-rheinischen Provinzen zu knüpfen ist, festgesetzt werden? wird einstimmig bejaht. — Im Fürstenthum Schaumburg- Lippe wurde die mittelalterliche Form des Eides für Juden aufgehoben, und dafür eine würdige Norm eingeführt. Die Hauptbestimmungen lauten: „Die Ablegung eines jeden Eides eines Israeliten soll, dringende Nothfalle ausgenommen, nur im Gerichtslocale geschehen; auch sollen bei der Eidesleistung selbst zwei israelitische Glaubensgenossen als Eideszeugen von den Gerichten herzugezogen werden, wenn nicht etwa die Gegenpartei dieses erläßt. — Jeder Eidesleistung eines Israeliten — es sei ein Parteien-oder Zeugen Eid —soll eine Belehrung über die Natur und Wichtigkeit des Eides, und zwar im Gerichtslocale, durch dm jüdischen Rabbiner, Religionslehrer oder Vorsänger vorhergehen. — Bei der Eidesleistung selbst soll der schwörende Israelit mit bedektem Haupte, die rechte Hand gestützt auf den 7. Vers im Kapitel 2Ödes zweiten Buches der fünf Bücher Moses in einer hebräischen Bibel, den Eid aussprechen. — Der Eid selbst endigt mit der Formel: so wahr mir Gott A d o n ai E l o h i m helfe. — In allen Fällen, wo ein bloßes Handgelöbniß an Eidesstatt hinreichend befunden wird, ist weder vor Gericht, noch bei anderen Behörden, ein Unterschied zwischen Christen und Juden zu machen." —

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