Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
- Date
- 1842-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 109)
- Language
- German
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…/2609281-3184076--0109-3184216- Visual Library
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52 Rückblick auf prusten Schullehrern sich zu verehelichen gestattet, mit dem Beisätze jedoch, daß durch eine solche Herrath keine bleibende Familienstelle gegründet werde, somit ihre Söhne nur dann auf eine gleiche Begünstigung Anspruch machen können, wenn sie dem Berufe ihres Vaters im Rabbinat folgen oder geprüfte Schullehrer sind. Die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten betreffend, ist für jene, die nicht als Erstgeborene oder Aelteste in die Familienstelle, die ihr Vater besessen, eintreten können, die Heirathsbewilligung auf Grundlage eines Gewerbsbetriebs nur auf solche Beschäftigungen beschränkt, die bereits im Jahre 1797 zünftig waren, und findet die Ausdehnung dieser Begünstigung auf jene Israeliten, welche damals schon frei gewesene Beschäftigungen betrieben, nicht statt. Das bestehende Verbot, welches für Israeliten den Ankauf von Christenhäusern untersagt, hat zwar als Regel zu gelten, jedoch geruhten Se. Majestät der Kaiser Ihre Bereitwilligkeit zu erklären, denjenigen Israeliten, welche sich im Gebiete der Industrie, der Gewerbe und der Wissenschaften auszeichnen, oder sonst Verdienste um den Staat erwerben, den Ankauf und Besitz von Christenhäusern ausnahmsweise, gegen von Fall zu Fall einzuholende Allerhöchste Bewilligung, zu gestatten. Als aufgehoben wird dagegen die frühere Beschränkung erklärt, welche bisher selbst den israelitischen Großhändlern und Fabrikanten in Prag das Wohnen Ln gewissen Straßen und auf einigen Plätzen untersagte. Vom Ankäufe und der Pachtung unterthäniger Gründe bleiben die Israeliten zwar noch ferner ausgeschlossen, jedoch wird ihnen von nun an der Ankauf und Besitz von obrigkeitlichen und städtischen Kommunal-Grundstücken, mit dem Befugnisse, sich die nöthigen Häuser daselbst aufzuführen-, gegen die Verpflichtung erlaubt, daß sie die Grundstücke mit eigenen Händen oder durch andere Israeliten bearbeiten; nur Ln der Saat- und Erntezeit ist ihnen gestattet , sich hierbei christlicher Hülfsarbeiter zu bedienen. Von der Pachtung der Mahlmühlen und dem Betriebe des Apothekergewerbes bleiben sie jedoch wie bisher ausgeschlossen. Ob übrigens die in Prag bestehende JsraMengemeinde als besondere Korporation auszulösen und die sogenannte Judenstadt als