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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1842-01-01 · 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842) · p. Seite 51

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite 51 (sequence 108)
Language
German
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IRI
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51 das Jahr 1841. Seminariums und die Gründung eines Kulturvereins in Berlin. Letzterer will arme Israeliten, welche sich den Wissenschaften und Künsten widmen, unterstützen und Preisaufgaben zur Beantwortung stellen. — Aus dem großen, herrlichen Kaiserstaate liegt des Materials so viel vor, daß es schwer wird, das Geeignete hervorzuheben, um so mehr, da insgesammt der Weg der Entwickelung, der äußern wie der innern, langsam, aber sicher beschritten wird. Der Geist der hohen kaiserlichen Regierung will, fördert und realisirt einen allmähligen, gemäßigten Fortschritt, und in den zahlreichen Israeliten der kaiserlichen Lande wirkt dieser selbe Geist und führt zum Bessern und Besten. Allerdings boten Mähren und Gallizien im verflossenen Jahre weniger Stoff dem Beobachter: desto mehr Böhmen, am meisten Ungarn. Für das Erstere war Folgendes von hoher Bedeutung. Die Normalverordnung für die Israeliten in Böhmen vom Jahre 1797 hat durch eine neuerliche Entschließung Sr. Majestät des Kaisers mehrere Aenderungen erfahren, die ein neuer Beweis der Humanität der kaiserlichen Regierung sind. Zuvörderst die Kultur der Israeliten berücksichtigend, wird angeordnet, daß die Jugend da, wo keine vorschriftsmäßig organistrten jüdischen Schulen bestehen, zum Besuche der christlichen Schulen anzuhalten sei. In Absicht auf den Religionsunterricht sei es vor Allem nöthig, zu diesem Behufe vollkommen geeignete Rabbinen zu bilden, und es ist darüber ein genau motivirter Bericht der Landesbehörde verlangt, ob nicht eine ähnlich mosaische Lehranstalt, wie sie in Padua besteht, auch für Böhmen zu errichten wäre, worüber die Vorsteher der jüdischen Gemeinden zu vernehmen seien. Der Gehalt für die Rabbinen sei von nun an nach Maaßgabe der Seelen, die jeder in seinem Sprengel hat, und nach den Ortsverhältnissen des Rabbinats zu bemessen, und der höchsten Hofbehörde zur Bestätigung vorzulegen. Unbeschränkt durch die frühere Verordnung, welche die Heirathsbewilligung für Israeliten an den Besitz einer sogenannten Familien-Matrikel, oder an den Betrieb der Landwirthschaft oder eineS zünftigen Gewerbes band, ist nunmehr den Rabbinen oder ge-

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