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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1842-01-01 · 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842) · p. Seite 35

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite 35 (sequence 92)
Language
German
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I das Jahr 1841. 85 gesetzt, daß die Person völlig qualificirt ist, die mit dem Amte verbundenen Pflichten zu erfüllen, und, die Pflichten, die sie unserm Herrscher, und die, welche sie diesem Parlament schuldig ist, im Auge habend, ihre Treue jenem, ihren Gehorsam diesem bewiesen hat, und so ihre Schuldigkeit auf dieselbe Weise thut, wie die andern Bürger des Staates. Und kann man ein Anderes von den Personen, die er dem Hause unter Betracht bringe, behaupten? In Jamaika sind die Juden durch eine Akte der Landesversammlung, vom Gouverneur und Gemeinderath sanktionirt, zu allen Civil- und Municipalämtern zugelassen, und was ihn betrifft, so bekenne ex willig, daß er keine Gefahr in der Annahme dieser Koncession sehe. (Hört! und Beifall.) Er wolle ferner das Haus erinnern, daß, als der Widerruf der Test- und Korporationsakte bei dem Hause in Erwägung stand, das Mitglied für Tamworth die Einschiebung des Satzes „auf den wahren Glauben eines Christen" gar nicht verlangte, und daß erst das Oberhaus diese Formel einschob, und sie in diesem Hause nur auf den Wunsch der Majorität, daß die Sache nicht länger anstände, beibehalten wurde. Was war nun die Wirkung der Einführung dieser Werke? Sie vermochten demungeachtet nicht die Juden von Municipalämtern zurückzuhalten. Die Korporationen hätten, wenn sie gewollt, bestehen können auf diese Erklärung bei einem Juden, der ein Amt übernahm, aber sie bestanden nicht darauf, und der Jude konnte das Amt bekleiden. In Southampton und Birmingham kamen Fälle vor, daß man die Erklärung nicht forderte, und wenn man sie nicht gefordert hatte, wurde das Amt beibehalten. Der Vorschlag, der jetzt in Rede steht, soll also kein neues Princip einführen, sondern nur der Praris Autorität geben. — Das letzte Argument des ehrenwerthen Baronets war, daß das Princip weiter geführt würde, und daß, wenn einmal eine Koncession gemacht sei, die Juden bald auch Sitze in diesem Hause verlangen, und jedes andere Vorrecht eines brittischen Unterthanen in Anspruch nehmen würden. Er (Lord I. Ruffel) wisse nicht, was für Rechte die Juden als brittische Unterthanen zu fordern geneigt wären,

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