Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
- Date
- 1842-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 89)
- Language
- German
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32 Rückblick auf nien, so daß zuerst der Boden genommen wird, wo Leichen ruhen, die 20— 30 Jahre begraben sind, dann der, wo jetzt seit 10 —20 Jahren Leichen liegen, und so fort. 3) Für die temporären Gräber soll man verlangen, daß keine Ausgrabung stattstnde, sondern daß 4 Fuß tief gegraben, in diese Tiefe der Stein, der jetzt aus der Oberfläche des Bodens liegt, hineingelegt, und über'dem mit Erde bedeckten Stein ein neues Grab gemacht werde. 4) In Bezug auf den allgemeinen Vegräbnißplatz soll man verlangen, einen neuen Damm aufzuführen, um die neuen Leichen aufzunehmen. Blickt man nun in das innere Leben der franz. Israeliten, so stehen hier zwei Parteien sich schroffer, denn irgendwo, gegenüber : die der Indifferenten, denen das religiöse Gefühl bis auf den letzten Athemzug ausgegangen, und die der starren Formgläubigen, die auch nicht im Geringsten den Bedürfnissen der Zeit nachgeben wollen. Hat doch die Gemeinde zu M e tz sogar ihr Konsistorium zum Abtreten gezwungen, weil es das „Schulklopfen" verboten. Zwar hatte das Jahr 1840 einen Organisationsentwurf vom Centralkonsistorium gebracht, über den sich ein heftiger Streit entspannen hatte; allein im verflossenen Jahre fand er keine Förderung. Nach den neuesten Nachrichten liegt er gegenwärtig dem Kultministerium vor. Allerdings macht der Süden rühmliche Ausnahme; Vordeaur, BaYonne, Marseille haben Predigt, Chor und Konfirmation angenommen; Marseille sogar eine Orgel; S tr a ß b ur g zeichnet sich durch Gemeinde- , und besonders eine Industrieschule aus, in der arme Knaben zu guten Handwerkern gebildet werden, eine Anstalt, die jetzt in Mühlhausen nachgeahmt wird. Für die Israeliten Großbritanniens war das Jahr 1841 in den äußeren und inneren Kreisen höchst merkwürdig. Sehen wir auf die ersteren zuerst. Bekanntlich erfreuen sich unsere Glaubensgenossen daselbst unbeschränkter bürgerlicher Rechte, ausgenommen, daß sie zu Gemeinde-, Parlaments- und Staatsstellen wegen des für diese normirten Eides nicht gelangen können. Mehrmals sind bereits Anträge gestellt worden, um dieses Hinderniß durch anderweitige Form' des Eides aus