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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1842-01-01 · 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842) · p. Seite XL

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite XL (sequence 39)
Language
German
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IRI
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XL nur bei Sendungen über 20 Pfd. der volle Betrag der tariffmaßigen Gebühr nach dein Gewichte eingehoben; auch wird die Brief- Porto-Gebühr für einen einfachen Brief, (§ u) der Sendung möge ein Brief beiliegen oder nicht, zugerechnet. — Zuliegende Briefe von höheren Gewicht als *4 Loth, unterliegen der tariffmaßigen Brief-Porto - Gebühr. Für Sendungen von Kupfergeld ist die für Waaren festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für Sendungen mit Papiergeld und Banknoten, wobei die Wiener Währung zu 250 pr auf C. M. reduzirt angegeben werden muß, ist zu entrichten a) Die Porto-Gebühr nach Maß des Werthes (§ 3/,) b) die Brief-Porto-Gebühr eines einfachen Briefes, ein solcher möge beiliegen oder nicht. — Inliegende Briefe von höherem Gewichte als l/2 Loth unterliegen der tariffmaßigen Brief-Porto-Gebühr. — Für Sendungen von Werth-Papieren, welche auf bestimmte Summen lauten als: -Obligationen, Wechsel, Coupons, Geldanweisungen, Lotrerie-Lose u. s. f. ist a) % der Gebühr nach Maß des in C. M. angegebenen Werthes (§ 31), und b) die Gebühr für Schriften in der Beschränkung auf y4 des tariffmaßigen Satzes zu entrichten, der jedoch wenigstens den Porto-Satz für einen einfachen Briefes (nach der Entfernung) betragen muß — Vermischte Sendungen von Gold-, Silber-und Papiergeld, Werth - Papieren und Schriften, dürfen nur bis zum höchsten Gewichte von 8 Loth unter einem und demselben Umschläge zur Aufgabe gebracht werden, und ist da die Gebühr nach den einzelnen den Inhalt solcher Sendungen bildenden Sorten zu entrichten; die Brief-Porto-Gebühr jedoch wird nur einmal, und zwar fürjenen Bestandtheil der vermischten Sendung eingehoben, rücksichtlich dessen derselbe im höchsten Betrage entfällt. Für Sendungen von Waaren, Praeiosen und sonstigen Effekten ist zu entrichten: 3) jedenfalls die Porto-Gebühr nach dem Gewichte (§38) und nebstbei b) die Porto - Gebühr nach dem Werthe, (§ 34) letztere jedoch unrer folgenden Beschränkungen: 1. Sendungen bis zu einen angegebenen Werthe, von 20 fl.

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