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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1842-01-01 · 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842) · p. Seite XXXVIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite XXXVIII (sequence 37)
Language
German
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xxxvm (§ 36) Die Porto - Gebühr nach dem Gewichte beträgt bei Sendungen von 8 Loth bis einschlüßig 1 Pfund auf 3 Meilen zwei Kreuzer, und dieselbe steigt: a) Bis 36 Meilen von 3 zu 3 Meilen d) Ueber 36 bis .100 Meilen von 4 zu 4 Meilen e) Ueber 100 Meilen von 5 zu 5 Meilen um den gleichen Betrag von 2 Kreuzern. Für Sendungen im Gewichte unter 8 Loth ist die Hälfte der für 1 Pfund festgesetzten Portogebühr zu entrichten. tz 39. Für Sendungen von höherem Gewichte als 1 Pfund wird für das Mehrgewicht: а) bis!nelu5!ve 6 Pf. für jedes Pf.^ 4») über 6 bis 22 - - je 2 - ' б) - 22 - 52 - - - 3 - j 6) - 52 - 100 - - - 4 - > 6) Vom Mehrgewichte über 100 Pf. aber für je 5 Pfund der volle Porto-Satz für 1 Pfund (§ 38.) eingehoben. die Hälfte des Porto für 1 Pfund (tz 38) eingehoben. Beispiele: von 18 Loth auf 46 Meilen 50 kr. bis 36 Meilen, für je 5 Meilen 2 kr macht 24 kr. l dann to Meilen, für je 4 Meilen 2 kr. macht 6 - j Von 5 Pfund 12 Loth auf 104 Meilen 2 ft. 25 kr. 5 Pfund 12 Loth berechnet für 4 Pfund 1 Pfund auf 56 Meilen, 12 mal 2 macht 24 kr. von 56 bis 100 Meilen, 16 mal 2 macht 52 — 58 kr. für die übrigen 4 Meilen ..... 2 — für die ferneren 5 Pfund kommt die */- dreimal zu berechnen 5 mal 29 kr. ist gleich i fl. 27 kr. und 58 kr. macht 2 ft. 25 kr. Die Necommandations-Gebühr ist für alle Sendungen ohne Unterschied mit 6 kr. zu entrichten, dagegen werden die Fahrpost Neeepisse - Gebühren frei ausgefertigt , und ist nur für Netour - Neeepisse die Porto-Gebühr eines einfachen Briefes zu entrichten. Außer dem Werthe, dem Gewichte und der Entfernung, richtet sich die Bemessung der Gebühren bei der Fahr-Post noch nach dem Inhalt der Sendungen, und unterscheidet: u) Sendungen von Schriften und Dokumenten. 8) - - Geld und Geld vorstellenden Effekten, o 1 - - Waaren, Pretiosen u. sonstigen Effekten. Schriften und Dokumente ohne angegebenen Werth vom Gewichte über 16 Loth anfangend (bis zum Gew. v. 16 Loth, müssen selbe der Brief- Post übergeben werden) zahlen das Porto von 1 fl. (bis 10 M) oder 2 fl. (über 10 M.) in so lange ohne Erhöhung, bis die Fahr-Post-Gebühr nach dem Gewichte (§38) im doppelten Betrage mehr betragt, wo dann die letztere zu entrichten ist. — Dieselbe Gebühr wird eingehoben, wenn ein Werth angegeben ist. Sollte jedoch die Gebühr für werthhältige Docu-

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