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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1842-01-01 · 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842) · p. Seite XXXVII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite XXXVII (sequence 36)
Language
German
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XXXVII Wenn die Briefe nicht an Adressanten in diesem Hafenorte selbst, sondern nach andern Orten im Inlande gerichtet sind, werden diese mit der zunächst dahin abgehenden Post vom Amte befördert, und sind vom Empfänger diese und die Gebühren der Weiterbeförderung vom Hafenorte zu entrichten, wenn diese Briese jedoch aus Orten im Jnlande nach Orten im Auslande zu befördern sind, so haben die Ueberbringer diese Gebühren zu entrichten. Für die aus dem Auslande mit Schiffen in inländische Seehäfen einlangende Briefe, welche nach Orten im Auslande gerichtet sind, haben die Ueberbringer für die Weiterbeförderung nur in dem Falle die vorschriftmäßigen Gebühren zu entrichten, wenn den ausländischen Post-Anstalten, die es betrifft, derlei Briefe nicht mit Transite Porto zugerechnet werden können. Für Briefe, welche nach den Sanitäts-Vorschriften der Räucherung unterzogen werden müssen, sind auch die bisherigen Näucherungsgebühren zu bezahlen. L Fahrpost-Gebühren. 31.) Die Porto - Gebühr beträgt nach dem Werthe der Sendungen für jedes Hundert Gulden: bis inel. 2 Meilen 2 kr. .über 2 bis 6 - 4 - Anmerkuii g. f - 6 10 6 - 10 16 8 - Für Werthsummen unter L - 16 22 10 - 100 fl. ist a) bis inel. I - 22 23 12 - 25 fl. ein Viertel d) über < - 26 - 36 11 - 25 bis 50 fl. der halbe ) - 36 - 44 15 - ei über 50 fl. der ganze V 41 52 16 - für 100 fl. entfallende » - 52 - 60 - 17 - Porto-Satz zu entrichten. sund von da an von 10 zu 10 Meilen 36.) Bei Wcrthsummcn über 1000 fl. bis 10,000 fl. wird die für den Mehrbetrag nach der Bestimmung des § 31. entfallende Porto - Gebühr um ein Sechstel; für den Mehrbetrag über 10,000 fl. dagegen um ein Drittel ermäßiget. Beispiele: von 150 fl. auf 40 Meilen 25 kr. von 207 fl. auf 14 Meilen 18 kr. von 209 fl. auf 98 Meilen 48 kr. Da von 100 fl. auf 60 M. .17 kr. kömmt und diese Gebühr von 10 zu 10 Meilen um i kr. steigt, io kommen bei der Entfernung von 98 Meilen 4 kr. für das Hundert zuzurechnen; 9 fl. werden als unter 25 fl. mi. das macht 5 Vi kr., jeder Bruch jedoch mit einem ganzen Kreuzer eingerechnet; folglich 6 kr. u. 21 kr. für das Hundert, macht 48 kr. 2600 fl. auf 50 Meilen 5 fl. 27 kr. Von 1000 fl. käme 10 mal 14, macht 140 kr. oder 2 fl. 20 kr. Für den Mehrbetrag von 1600 fl.; 16 mal 14 macht 224 kr. ab flaut § 56.) 56 V, 57 — 187 kr. macht

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