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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1842-01-01 · 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842) · p. Seite XXXVI

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite XXXVI (sequence 35)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184076--0035-3184142
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XXXVl Für Briefe, welche den Postämtern zur Beförderung innerhalb ihres Bestellungsbezirkes übergeben werden, ist bis zum Gewichte von inel. 2 Loth der besondere Portosatz von 2 kr., und bei größerem Gewichte ^4 der nach der Gewichts-Progression, welche der 13. andeutet, von diesem Satze entfallenden Summe als Gebühr zu entrichten. Die besondern ^LLadtposten haben ihre eigenen Tanffe. Die Necommandations - Gebühr ist 6 kr. ohne auf die Entfernung und das Gewicht des mit Reeommandation aufgegebenen Briefes Rücksicht zu nehmen; für die von den Postämtern bei der Auf- und Abgabe recommandirter Sendungen auszugebende Necepisse darf von den Partheien keine Gebühr abgenommen werden; für ein Retour- Necepisse jedoch hat der Aufgeber die Portogebühr eines einfachen Briefes (nach § 11.) zu entrichten. Für die Zustellung der Briefe in die Wohnung der Empfänger bleibt vorläufig die bereits eingeführte Bestellungsgebühr, welche die Partheien, die selbe bei den k. k. Postämtern abholen, nicht zu entrichten haben; wird die Aufbewahrung der an eine Parthei einlangenden Briefvost-Sendungen in einem besondern Fache bei dem Postamte der Abgabe veranlaßt, so hat dieselbe die Fachgebühr mit 1 kr. pr Stück zu entrichten. Für die bei den inländischen Postämtern aus dem Auslände einlangenden Briefpost-Sendungen sind nebst dem inländischen Porto auch die für den Transits im Anstande gesetzlich bemessenen Gebühren zu entrichten. Für die mit Schiffen, welche nicht dem Postdienste gewidmet sind, in den Seehäfen einlangenden Briefe sind an das Postamt, welchen die einlangenden Briefe zur Zustellung oder Weiterbeförderung übergeben werden müssen, die nach folgenden Abstufungen festgesetzten Postgebühren von den Empfängern zu entrichten. 2) Für Briefe aus einem inländischen Hafenplatze, mit welchem eine Post-Verbindung besteht, ist die Hälfte der Portogebühr zu bezahlen, welche mit der Briefpost zu Lande zu entrichten wäre. b) Für Briefe aus der Türkei, Griechenland und den Jonischen Inseln ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten, welche bei dem Transport zu Lande mit der Post vön der Landes» gränze bis zum Hafenorte, wo dieselben einlangen zu berechnen ist. e) Für Briefe aus andern fremden europäischen oder außereuropäischen Ländern wird eine Postgebühr von 2 kr. für den einfachen 1/2 Lorh wiegenden Brief festgesetzt. A) Bei mehr als ^2 Loth schweren Briefen tritt die Steigerung der Gebühr von 2 kr. in Gemäßheit des§ 13. ein.

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