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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1868-01-01 · Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868) · p. Seite 214

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 214 (sequence 249)
Language
German
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214 stände nicht erst von Christen angekauft werden. Die Frauen sollen keine Marder- und Zobelpelze, keine goldenen oder mit Perlen besetzten Oberhemden und Vortücher, auch kein Neffelgarn tragen. Nur die Brufttheile der Kleider dürfen mit Gold verbrämt sein. Nr. 298. Nur bei feierlichen Anlässen, an Tagen, da zur Toralection 2 Rollen auSgehoben werden, oder wenn jemand Pathe oder Brautführer ist, ist das Tragen von „Glinzern" erlaubt. S. 189. „Verbot." id. Nr. 305. Auf Märkten darf bei Strafe von zwei ungarischen Gulden Niemand „Hänselgeld" nehmen." Nr. 306.' Bei derselben Strafe dürfen bei einem Beschneidungs- oder Trauungsmahle die Festgäste den Pathen oder Brautführer keine bestimmten Summen vorschreiben, die sie zum allgemeinen Besten hergeben müssen. S. 189. „Landeöfürst." Nr. 300. An jedem Sabbate muß in jeder Gemeinde ein (Mi-seheb6rach) für den Landesfürsten abgehalten werden. Nr. 299. Bei einer Versammlung der Landesältesten darf in der Synagoge der Gemeinde, wo die Berathungen ftattsinden, nur der Landesrabbiner aus freien Stücken eine Predigt halten. S. 189. „Wein." Nr. 272. Aeltere Tekanoth und Tekanoth des großen Gaon Meharer Leeb aus Prag über Jajin Neffech. Die größten Rabbiner dieser Zeit vereinten sich, um dieses Verbot über den Genuß unerlaubten Weines aufrecht zu erhalten. Zn dem Buche Jajiin hameschummar von dem äußerst rigorosen Kabbalisten Naton Spirr, das nur davon handelt, findet sich unter den Gutachten italienischer, türkischer, deutscher und polnischer Rabbiner auch eine sehr strenge Epistel R. Lewa's. Um die Wirksamkeit der Maßregeln zu stärken, verfaßte R. Lewa sogar ein Segensgebet für die von solchem Weine sich Enthaltenden, das allsabbatlich in den Synagogen verlesen wurde. (Handschriftlich in einer Gebetsammlung der Synagoge in Neu- Raußnitz.). S. 189. „Jehi-Razon.“ Schai Tekanot Olv. 180. „Wir kamen überein, das Jehi razon zu sagen, welches verordnet hatte (hier

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