Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 234)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2609281-3183021--6900-3183923- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
199 pflichtet, so wie jedes Gemeindemitglied einen Beitrag zu der dem Lehrer von der Gemeinde votirten Zulage zu leisten. 13. Wenn eine Gemeinde durchaus nicht einen Lehrer erhalten kann, sondern der Vorbeter und Synagogenwärter auch den Unterricht ertheilen muß, so darf dieser durchaus kein Schächter sein, da er dadurch verhindert ist, seine Pflicht gehörig zu erfüllen. 14. Jedermann ist verpflichtet, sein Kind mindestens bis nach dem dreizehnten Jahre in der Schule zu lasse»; bis dahin hat er ihn zu erziehen und für ihn Unterrichtsgeld zu zahlen. Kann er Letzteres nicht leisten, so muß er die Unterstützung der Gemeinde und des Armeninstitutes ansprechen oder ihn an eine größere Gemeinde in eine Jeschiba schicken.' Ueberhaupt hat er für dessen Unterricht bis nach dem 13. Jahre zu sorgen und selbst wenn der Knabe keine Anlagen hat, darf er ihn nicht aus der Schule nehmen, um ihn zum Geschäfte zu verwenden, oder ihn dem Dienste oder dem Handwerke zu widmen. Er muß ihn durchaus in der Schule die Gebetordnung, den Pentateuch, den Vortrag der Haftaroth lesen und schreiben und Alles das lernen lassen, was ein Jude kennen muß. 15. Die Wohlthäter in der Gemeinde sollen dafür sorgen, daß Waisen bis nach ihrem 13. Lebensjahre Unterricht genießen. Die Gemeinde ist verpflichtet zu »dem Unterrichtsgelde für selbe, wenn sie arm sind beizutragen, da sie der Vater der Waisen sein muß, oder die Verwandten zu veranlassen, daß sie das Kind bis nach dem 13. Jahre unterrichten lassen und in einer Gemeinde, in