Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 200 (sequence 235)
- Language
- German
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der „Waisenväter" bestellt sind, haben diese hiefür Sorge zu tragen. 16. In einer kleinen Gemeinde, die einen Lehrer hält, schriftkundige Mitglieder oder gar einen Rabbiner hat, der keine Ieschiba zu leiten braucht, sind die Mitglieder verpflichtet, täglich zu einer bestimmten Zeit in dem Bethause gemeinschaftlich etwas zu lernen. Der Kreisvorsteher hat darauf sein besonderes Augenmerk zu richten und die Unterlassung dieser Uebung nach Verhältniß strenge zu bestrafen, „damit doch, Gott verhüte es, in Israel die Thora nicht vergessen werde." 17. Wo die Gemeinde so klein ist, daß nicht täglich die vorschriftsmässige Anzahl von Andächtigen im Bethaüse versammelt sind, hat der Vorstand dafür die angelegentlichste Sorge zu tragen, daß täglich am Morgen und am Abende der öffentliche Gottesdienst stattfinde. Im Falle der Vernachlässigung ist der Gemeindevorsteher unnachfichtlich mit 2 fl. Strafe an die Armenkasse zu verurtheilen." Mähren wurde damals in 3 Kreise getheilt, in deren jedem 2 Kreisvorsteher und 2 Steuereinnehmer auf 3 Jahre gewählt wurden; die Ersteren zur Handhabung des Rechtes und der Ordnung, die Letzteren zur Einhebung der Landessteuer. Dann wurden 6 Landesälteste gewühlt, die die mährische Iudenschaft bei der Behörde zu vertreten, ihre Wünsche und Anliegen bei Hofe oder bei den hohen Regierungsbehörden vorzubringen hatten. Die Befugnisse, Funktionen, Pflichten, Ehren und Rechte dieser Vertreter