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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1868-01-01 · Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868) · p. Seite 198

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 198 (sequence 233)
Language
German
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198 Winter bis nach dem 15. Thebet, im Sommer bis nach dem 15. Ab. Es steht ihm frei, wenn er einmal keine Zeit hat, sich durch einen Talmudgelehrten (Lamdan) vertreten zu lassen. Eine Vernachlässigung dieser Pflicht hat der Rabbiner mit dem Verluste des Gehaltes für diese Woche zu büssen, die ihm nämlich der Kreisvorsteher bei Strafe von 2 Gulden im Unterlassungsfälle vorenthalten muß. Wenn aber der Rabbiner seine Pflicht erfüllte und einem „Lamdan" die Prüfung übertrug und dieser sie unterließ, so kann dies nicht als Schuld betrachtet werden. 10. Die Rabbiner, die eine Jeschiba halten, haben einen Traktat nach der Ordnung, nicht einzelne Partien vorzutragen. Alle haben einen und denselben Traktak vorzutragen den der Landesrabbiner zu Anfang des Jahres bestimmt, damit man noch rechtzeitig Exemplare desselben aus Prag oder Krakau bestellen könne. 11. Alle Kinderlehrer in der Gemeinde haben ihre Schüller beim Rabbiner oder bei dem Lamdan, den dieser schon hiezu bestellt, prüfen zu lassen. Wenn dieß ein Kinderlehrer unterläßt, so sind die Väter berechtigt, ihm nach Ermessen des Rabbiners einen Theil des Unterrichtsgeldes abzuziehen. 12. Gemeinden, die, weil sie weniger als 30 Mitglieder zählen, weder einen Rabbiner noch einen Jeschiboth zu erhalten verpflichtet sind, müssen doch einen fleißigen Kinderlehrer bestellen. Wenn in einer solchen Gemeinde ein Theil kinderlos ist, so muß die Gemeinde dem Lehrer einen Gehalt aussetzen und zwar hat jeder Vater für sein Kind Lehrgeld zu lasten, ist aber ver-

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