Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 232)
- Language
- German
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- 197 Ieschiba haben, denen zugeführt werden, die eine solche halten. Zwei Kreisvorsteher bewerkstelligen die Vertheilung. 5. Wenn in einem Kreise weniger, in dem anderen viele Jeschiboth sind, muß ein Theil der Schüler aus dem letzteren in den ersteren gewiesen werden. 6. In jeder Gemeinde sollen mindestens 2 Kassiere der Beiträge zur Erhaltung der Schüler bestellt sein und zwar sollen jene auf Vorschlag des Rabbiners diesen das Geld vertheilen, aber nicht dieser selbst. Der Rabbiner ist berechtigt so viel Schüler aufzunehmen als er will und auch nach eigenem Ermessen einen auszustossen oder ihm einen Abzug von seiner Portion zu machen. Die Kassiere werden dem Rabbiner Folge leisten und gerne die Spenden vertheilen. 7. Gemeinden, die dreißig Mitglieder haben, können selbst einen Rabbiner aufnehmenaber kleinere, als? solche von 15 oder 20 Mitgliedern können dies nur thun, wenn der Rabbiner nicht für die Aufnahme Geld verleiht; wenn die Gemeinde aber den Rabbiner unter der Bedingung aufnimmt, daß er ein Darlehen Hiefür gewährt, so muß seine Wahl von dem jeweiligen- Landesrabbiner bestätigt werden. 8. Der Rabbiner muß seine Spende zur Erhaltung der Schüler und umsomehr die etwaigen Strafgelder den Kassieren übergeben. 9. Der Rabbiner hat den Fleiß der Schüler zu überwachen und ist verhaltendie Schüler wie überhaupt die Kinder in der Gemeinde einmal in der Woche zu prüfen und zwar entweder Donnerstag oder Freitag, im