Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 196 (sequence 231)
- Language
- German
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196 „dreihundert^ zehn Statuten" (8okai Tekanot), wie diese Gesetzordnung heißt, hier zuvorderst nur die Ordnung des Lehrwesens mittheilen. 1. Jede Gemeinde, die dreißig steuerfähige Mitglieder zählt, »ist verpflichtet einen Rabbiner zu halten, der talmudische Vorträge halt. Die Jeschiba darf nicht weniger als 6 Studenten (bachurim) und 6 Zöglinge (nearim) haben. Der Student erhält wöchentlich 4 Böhm. Der Zögling „Behelfer" *) 7V2 Kreuzer und ein gewöhnlicher Zögling etwas weniger. In jeder Gemeinde soll der Vorstand im Verein mit dem Rabbiner und dem Kreisvorsteher einen Voranschlag für die Aufschaffung der Geldmittel und die Beköstigung der Schüler an Sabbaten und Festtagen entwerfen. 3. Die Gemeinden, die Jeschiboth haben, sind gehalten, die Schüler im Wintersemester bis März, im Sommersemester bis Adar (eventuell Adar scheni) zu versorgen. In den Ferien werden die Schüler in solche Gemeinden geschickt, wo keine Jeschiboth bestehen und zwar soll sie der Kreisvorsteher auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe derer Leistungsfähigkeit verth eilen. Die Schüler müssen täglich lernen und wenn daselbst ein Rabbiner oder Talmudgelehrter ist bei diesem Unterricht nehmen. 4. Am Pesach und am Sukothfeste muß man für die Unterhaltung der Schule überall eine Kollekte veranstalten und die Beiträge der Gemeinden, die keine *) Der über die anderen die Aufsicht hat.