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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1868-01-01 · Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868) · p. Seite 112

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 112 (sequence 147)
Language
German
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Einige meinten, es müsse von Seite der Gemeinde gegen die Sache etwas gethan werden , denn die Sache sei ein Unfug, und man müsse darauf Achtung geben, daß der Unfug nicht einreiße und weiter um sich greife. Für heute sei sie die Einzige, die sich herausnimmt von dem Gesetz und Herkommen abzuweichen; dulde man es aber und lasse der Angelegenheit ihren freien Lauf, ohne dagegen einzuschreiten, so werden mit der Zeit auch andere dem schlechten Beispiele folgen und die ganze Gemeinde kann versündigt werden. Nur wenige waren es, die dagegen behaupteten, man solle sich nicht in Privatangelegenheiten eines andern mischen, da jeder für seine Sünden selbst zu büssen habe; die Meisten waren von der Nothwendigkeit einer Maßregel gegen das Tragen der eigenen Haare vollkommen überzeugt, nur waren sie uneins in den Mitteln, welche angewendet werden sollen. Der Eine sagte, es solle sich Morgen am Sonntag in aller Früh „Khol" (der Gemeindevorstand) setzen, und soll die Sache vornehmen. Man soll beschließen, daß kein verheirathet Weib mit eigenem Haar die Schwelle von der Schul übertreten darf. Darauf erwiederte man, daß diese Maßregel nichts Werth sei; denn wenn ein Weib einmal so schlecht ist, die eigenen Haar' zu tragen, so wird sie sich auch. nichts daraus machen, wenn sie nicht in Schul gehen darf, sie wird noch froh sein, eine Ausred zu haben, daß sie nicht in Schul zu gehn' braucht, und wird sich daheim über den Beschluß nur lustig machen. Ein anderer machte wieder die Einwendung, daß „Khol" kein Recht habe in Sachen der Religion einen Beschluß zu fassen, es sei

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