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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1868-01-01 · Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868) · p. Seite 63

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 63 (sequence 98)
Language
German
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63 allgemeine Wohl zu verwenden, dadurch eben neue Nahrungszweige für sich zu erhalten und zugleich an Aufklärung sowvl als an Verbesserung der Sitten einigen Fortgang zu erreichen, haben Se. Majestät mittelst HofdecreteS vom 18. Hornung d. I. (1788) gnädigst zu entschließen geruht, daß die jüdischen Unterthanen und zwar gleich bei gegenwärtigen Kriegsumständen zu dem Militärstaatsnothdurfte verwendet, künftig aber auch gleich christlichen Unterthanen conscribirt werden sollen." In der That erfolgte auch sofort eine Weisung der Hoskanzlei an die verschiedenen Gubernien: „Da die den Juden bisher eingestanden gewesene Befreiung von dem Militärstande Ursache war, daß man sie nicht wie die Christen conscribirt, noch ihre Tauglichkeit zu dem Wehrstand untersucht und in den Eonscriptionstabellen angemerkt hat, welches dermal in Folge der höchsten Entschließung nothwendig geschehen muß, so wird dem Gubernium zugleich bedeutet, in dessen Gemäßheit das Erforderliche einverständlich mit dem Gen. Mil. Commando einzuleiten, so wie der Hofkriegsrath um eine gleichmäßige Verfügung an das Gen. Mil. Commando ersucht wird." Eine Ausnahme bildeten die Wiener Juden. Die Hofkanzlei bemerkte der n. ö. Regierung, 14. Juli 1794, daß die höchste Resoluzion wegen Aushebung der Rekruten auf die hiesige Judenschaft nicht passe, weil sie keine Gemeinde ansmacht, und eigentlich nur aus Tolerirten, folglich Honoratioren besteht. Wie vorauszusetzen ist, machte dieses neue Gesetz große Sensation unter den Juden; doch findet sich in den

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