Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 149 (sequence 253)
- Language
- German
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149 die Uebung, je weniger Verständniß für die Intentionen des Gesetzes vorhanden ist, desto größer wird die Verdienstlichkeit des Gehorsams. Ein Theologe ist derjenige, dem die Gesetzformeln geläufig sind, und welcher die Fertigkeit besitzt, die juristische Dezision im Wege dialektischer Kunststücke zu finden. Der Geistliche ist der Kenner der gerichtlichen Entscheidungen, der Resolutionen rabbinischer Rechtskollegien, der mit Gewandtheit und mit Aufgebote von enormen Scharfsinn es herausbringt, ob nach den äußersten Konsequenzen der Gesetze ein Spaziergang vor den Stadtwall am Sabbate erlaubt oder verboten sei, ob ein Milchtropfen, in einen Fleischtopf gefallen, das Fleisch nicht in eine vorschriftswidrige Speise verwandle. Die Folgen dieser juristischen Behandlung der Religion sind mannigfach. Zuerst gehet es dabei wie bei aller Juristerei nicht ohne Formelherrschaft und Vergewaltigung der höheren Prinzipien durch ihre eigenen Consequenzen ab. Wie Advokatenkniffe oft stärker als Gesetze sind, und noch häufiger das Recht selbst unter dem Ausdrucke des positiven Gesetzes, den es sich geschaffen hatte, Einbuße erleidet, so muß auch manchmal der letzte religiöse Entzweck jener Formel weichen, die ihm die Juristerei im Wege der Deduktion gefunden hat. Wie bei der Gesetzentwickelung das formmüßige gesetzlich strikte Recht, vom idealen Standpunkte betrachtet, oft ein Unrecht ist, so wird der Religionskodex zu Schlüssen gelangen, die mit der ursprünglichen Intention des Gesetzes sogar in Widerspruch gcrathen. So ist z. B. derjenige, welcher am Sabbate ohne irgend eine ersichtliche Anstrengung einen Nadelkopf umbiegt, ein Sabbatschänder, der unter gewissen Umständen zum Tode verurtheilt werden kann — denn er hat ein Werkzeug in Stand der Brauchbarkeit gesetzt und damit eine Kardinal-