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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1867-01-01 · Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867) · p. Seite 148

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 148 (sequence 252)
Language
German
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148 THK der Religion und zuletzt die Religion für eine Quelle von Ordonnanzen und Gesetzeskonsequenzen betrachtet. Bekanntlich hatte man bei dem natürlichen Hange der Juden zur Dialektik und zur Begriffsanalyse nur den letzten Weg betreten, und das Neligionsgebäude in Form eines Kodexes gebracht, welcher mittelst Paragraphe die Gefühle und im Wege der Dekrete Gemüthsstimmungen Hervorrufen will. Das Gesetz ist alleiniger Träger der Religion, das Verhältniß zur Satzung und Vorschrift bestimmt allein den Werth des Juden. Nicht die Meinung und Gesinnung, aber die äußere Bewegung, die Vollziehung der Thätigkeiten, das Werk ist unfrei und beschränkt. Der Jurist kennt nur eine Kardinaltugend — den Gehorsam, die Unterwerfung unter den höhern Willen, und nur eine geistige Verrichtung — die juristische Deduetion, die Auslegung des Befehles. Das Gesetz ist bindend, nicht weil es diesen oder jenen Grund hat, sondern weil es eben Gesetz ist, denn das Werk ist heilig und bringt Heil, nicht, weil es diesen oder jenen moralischen Nutzen stiftet, sondern weil es als Befolgung eines Gebotes, weil es mit der Absicht die Vorschrift zu erfüllen, vollzogen worden ist.' Gebet und Andacht sind nicht als Ausdruck der Gesinnung, als Erguß der Seelen, sondern als das Werk der Lippen und der Lunge, als Betätigung der Sprachwerkzeuge im Dienste des Reglements eine religiöse Handlung. Man hat dreimal des Tages die angeordneten Formeln, vorschriftsmäßig adjnstirt, an den Himmel abzuliefern, und wer die nachmittägige Requisition zu leisten vergessen hat, der hat Abends die doppelten Raten einzuliefern, dasselbe Gebetstück zweimal nacheinander zu wiederholen, denn nicht das Bedürfniß des Herzens, sondern. Paragraph T im Abschnitte V des Gesetzbuches gibt den Ausschlag. Je mechanischer

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