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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1867-01-01 · Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867) · p. Seite 18

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 18 (sequence 122)
Language
German
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18 Freyheilen und Vngeuerlichen vor zweyen Jahren erst mit Iren Freiheiten alhier einkhommen, bishero aber zu diesen Außgaben nichts gereicht haben, genedigist aufzulegen und zu beuelchen, daß sie sich mit Inen den Ellteren befreyten Juden, Obermeltes Vnkosten Außgaben vnd Darlehens wegen zu ainem gemeinen mittleiden nach billichen Dingen vergleichen vnd Jrer Jeder insonderheit Inen zu etwas ergözlichkeit zwey hundert Cronen geben'sollen. Wan dann höchstgedachte Fürstl. Durchl. dieses, der allhierigen Juden demüttigistes Begeren, für ganz zimblich angesehen auch für ganz billich Hallen, weillen die neuen befreytten Juden sich mit den Ellteren gleicher Freiheit, Sinagog, Tuckgruben vnd begrebnuß gebrauchen wollen, daß sie in Widererstattung deß aufgewendeten Vnkostens gleiche Bürden vnd Mittleiden tragen. Vnd beulechen also Ir Fürstl. Durchl. In Krafft dises Decrets, das die Neuen ankhommenden befreyten wie auch die andern allhier wohnenden Juden oder diejenigen, so sich anderswo verheurathet hievor aber alhie nie gehaust, vnd jetzo erst mit Iren Weib, Khindern und Gesind allher khommen und allhie wohnen wollen, sich mit den Ellteren von langen Jahren allhie wohnenden Juden, Obbemelten Vnkostens Außgaben vnd Darlehens wegen nach billichen Dingen also dermaßen vergleichen, damit sie sich darwider zu beschweren oder sie von Iren Privilegien und Freyheiten auszuschließen nicht Vrsach haben, dan da es nrcht beschehen und die neuen befreyten Juden sich dieser ergötzlichkeit vnd Mithilff verwaigern wurden, sollen sie im Vbrigen auch von allen den Ellteren Juden Freyheitten als ihre Sinagog, Tuckgruben vnd begrebußen allerdings ausgeschlossen seyn, doch dieß alles auf Jrer Fürstl. Durchl. genedigstes gefallen gestellt, darnach wissen sie sich zu richten, vnd ist ferner denen allhie-

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