Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 117)
- Language
- German
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13 der That die einheimischen Juden öfters das Recht, sich über die Fremden zu beklagen. Die Einheimischen hatten nicht nur die. Sorge für die Erhaltung oder für-die Creirung derjenigen Institutionen, die eine jüdische Gemeinde' haben muß, sondern wenn eine extraordinäre Judensteuer auferlegt wurde, was bekanntlich nicht selten war, halten sie die einheimischen Juden allein zu tragen, und doch hatten die Fremden fast dieselben Rechte (wenn man das eben Rechte nennen konnte, da die Juden doch eigentlich, trotzdem ihre Privilegien verbrieft und versiegelt waren, von der Gnade und Laune der Machthaber abhingen). In unserer Zeit ist der Grundsatz allseitig adoptirt, daß Fremde, die sich eine gewisse Zeit in einem Orte aufhalten (in manchen Orten, wenn sie eine Jahreswohnung aufnehmen), verpflichtet sind, an den Lasten der Gemeinde Theil zu nehmen. Früher mußte für diesen ganz gerechten Grundsatz gestritten werden. *) Bedenkt man überdieß, daß seit der Judenordnung vom Jahre 1528 unter Ferdinand I. (Verglr Joseph Wertheimer: die Juden in Oesterreich I, 110) den fremden *) Fachmännern gegenüber ist es nicht nothwendig zu bemerken, daß dieser Vorgang dem jüdischen Gesetze vollkommen entspricht. Im Choschen hamischpot §. 163 Alinea 2 heißt et: Wer in einem Orte ein Jahr lang gewohnt, oder wer in einem Orte eine Behausung angekaust hat, ist verpflichtet, an allen Gemeindelasten zu participiren. Von den mannigfachsten Gesichtspunkten wird dieser Gegenstand, wie mich mein gelehrter Freund, Herr I. H. Weiß, aufmerksam machte, in den Rechtsgutachten r „Schemesch Zdaka" von Simson Morpurgo, Rabbiner zu Ancona, behandelt. GS war in dieser Beziehung zu keiner Zeit eine Meinungsverschiedenheit unter den Decisoren vorhanden, und dock wollten sich die fremden Juden deu Aussprüchen des jüdischen Gesetzes nicht fügen.