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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1867-01-01 · Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867) · p. Seite XIX

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite XIX (sequence 51)
Language
German
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XIX gemeinschaftlicher Versammlung zu entscheiden haben; wonach also eigentlich diese Entscheidung wieder in den Händen der christlichen Majorität liegt, welche sicher nicht verfehlen wird, den der israelitischen Gemeinde verbliebenen geringen Rest von Autonomie nach Kräften einzuschränken, dagegen derselben alle möglichen Auslagen aufzubürden. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung geht an den Landesausschuß, und was die Israeliten von dieser „autonomen Landesbehörde" zu erwarten haben, nun, das haben die neuesten Berathungen und Beschlußfassungen gezeigt. Gegen diese Beschränkungen der Israeliten erhebt sich Dubs, welcher zunächst dagegen protestirt, daß Vermögensrechte durch ein Statut entschieden werden. Weiters weist derselbe durch den Wortlaut der Schenkungsurkunden polnischer Könige, aus welchen der ursprüngliche Hauptstamm des Lemberger städtischen Vermögens herrührt, nach, daß diese Schenkungen immer zu Gunsten der „Bürger und Bewohner" dieser Stadt, also keineswegs der blos christlichen Bürgerschaft, lauteten, was auch mit dem Privilegium vom Jahre 1620 der Fall war, auf. welches sich das städtische Propinationsrecht gründete. Dis später angekauften Güter und Realitäten, sowie die Kapitalien, wurden aus Ersparnissen der städtischen Kasse erworben, zu welcher die Israeliten durch verschiedene städtische Auflagen mitsteuerten; und dasselbe gilt von dem — übrigens nicht ausschließlichen, sondern auf gewisse Realitäten, radizirten — Rechte der Erhaltung von Bädern. Uebrigens bedauert Dubs, daß die Kommission die vorliegenden Akten dieser Angelegenheit gar keiner Beachtung gewürdigt: habe, b *

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