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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1867-01-01 · Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867) · p. Seite XVIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite XVIII (sequence 50)
Language
German
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XVIII kruten zu wenden, um auf diese Weife eine verkappte Verdächtigung höher» Orts an den Mann zu bringen. Am. 23. Mürz kam das famose Gemeindestatut vor den Landtag selbst und sollten wieder jener §. 118 und seine Nachfolger diskutirt werden, welche das städtische Vermögen blos der christlichen Bevölkerung zusprechen und zugleich als spezielle christliche Angelegenheiten, außer der Verwaltungdieses Vermögens und Verfügung über dasselbe, ferner der Verwaltung der speziell christlichen Anstalten, noch die Besorgung der kirchlichen, wissenschaftlichen und Wohlthätigkeits-Angelegenheiten im Allgemeinen und die Ausübung des Patronatsrechtes nicht nur bezüglich der Kirchen, sondern auch der Schulen, sowie die Verleihung von Stipendien und Stiftungsplätzen (ohne jede Unterscheidung) bezeichnen (§. 119); endlich den Gemeinderath in einen christlichen und israelitischen Administrationsrath eintheilen, wovon der letztere die israelitischen Angelegenheiten zu besorgen habe. Als solche werden bezeichnet: Die Besorgung und Kostenbestreitung der religiösen Angelegenheiten, der Ausgaben für Arme und Kranke, der israelitischen Schulen und Spitäler und andere spezielle Angelegenheiten (§.122). Da die Israeliten und Christen zusammen den ganzen Gemeinderath wählen, welcher sich erst dann in den christlichen und israelitischen Administrationsrath theilt, so oktroyirt eigentlich die christliche Majorität den Israeliten ihren Kultusvorstand. Dazu kommt noch, daß nach §. 126 im Falle eines Streites, ob eine Angelegenheit zu den speziell christlichen oder israelitischen Angelegenheiten gehöre, beide Administrations - Räthe in

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