Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite III (sequence 35)
- Language
- German
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…/2609281-3183019--6388-3183410- Visual Library
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III Jahrhunderts zur Besserstellung der Juden appellirt hatte. Ist eS, in deren Namen man die gesetzgebenden Gewalten auffordert, das Schandmahl der Ausnahmsstellung «uözutilgen, nicht die Utilitätsrücksicht, welche die volkswirthschaftliche Seite der Judenemanzipation betonen will, macht den Kampf zu einem heiligen, sondern das Bewußtsein, daß mit dem Ghetto die Unfreiheit der Menschen, im Größen und Ganzen, ein schmähliches Bevormundungssystem zusammenbricht, das mit unberechtigter Anmaßung sich an dem edelsten und besten Gute der Bürger vergriffen, und die Völker zu einer entwürdigenden Stellung Hinabdrücken wollte. Das Recht auf die Freiheit der Meinung, das sich in Parlamenten, Konstitutionen, publizistischen Unternehmungen seinen Ausdruck sucht, dasselbe Recht will Religionsfreiheit, weil Religion das höchste Gut des Bürgers die umfassendste Bezeichnung für das Seelenleben des Menschen ist, auf welches keine Autorität irgend einen Einfluß sich gestatten darf. Es muß das oberste aller Grundrechte sein: Jeder Mensch hat volle Gewissensfreiheit, und kein Einwohner kann in der häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion beschränkt werden. Es kann keine Ausnahmskirche bestehen, denn Staat und Kirche sind zwei disparate Begriffe, die sich gegenseitig niemals hemmen dürfen. Jede Retardirung der Judenemanzipation ist nur eine Verzögerung der allgemeinen Befreiung und jeder Hieb gegen die Rechte der Juden geführt, trifft nur die Rechte des Volkes, unter dem sie leben. Wenn wir daher eine Rückschau halten, um die Entwicklung der politischen und sozialen Verhältnisse der a*