Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite IV (sequence 36)
- Language
- German
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IV Juden seit anderthalb Jahren in's Auge zu fassen, so zeigen wir nur die Fort- und Rückschritte des staatlichen Lebens im Allgemeinen. Jede Konzession an die Juden bedeutet einen Triumph des gesammten Volkes, jede Rechts-Vorenthaltung , die dem Juden widerfährt, veranschaulicht Euch nur an dem Prügelbuben, welche Schläge Eurer eigenen Freiheit bevorstehen. Es ist natürlich, daß wir bei solcher Rundschau zunächst die gesetzlichen Bestimmungen in's Auge fassen, denn am Ende hat der Staat keine andere Sprache als die der Paragrafe, keine andere Form der Offenbarung als die Legislation. Selbstverständlich dürfen diese Gesetze nicht etwa in Jndulgenzen und ausnahmsweisen Gnadenakten zu Gunsten glücklicher Individuen bestehen, denn diese sind nur Oasen inmitten einer Wüste, welche das Grauen der Einöde desto schauerlicher hervortreten lassen. Auch kann dasjenige Gesetz, das uns als Maßstab zur Beurtheilung eines Regierungssystemes dienen soll, nicht wie ein Fragment ohne Anfang und Ende dastehen, ein Kind der Laune, sondern es muß sich als nothwendige Folge eines waltenden Prinzipes kundgeben, es darf die eine Maßregel nicht im Widerspruche mit der andern erscheinen, es muß endlich das oberste Prinzip die nimmer rastende schaffende Triebkraft sein, die nicht eher Sättigung und Befriedigung findet, bis alle Berge abgetragen sind, die sich der Verwirklichung der Rechtsgleichheit entgegenstellen — denn ein Schandmahl erhält nicht erst durch die Zolllänge seine traurige Bedeutung, sondern durch seine Existenz, und wäre diese noch so unscheinbar.