Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge, erster Jahrgang 5626 (1865-1866) (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 168)
- Language
- German
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98 wird, was hierunter verstanden und entweder erlaubt oder verbothen werde; hernach kann auch der Beysatz nicht belassen werden: das Maß einer bürgerlichen Kleidung, weil nicht ausgemacht ist, was eine bürgerliche Kleidung heiße, und wenn diese bürgerlich zu sein aufhört und adelich zu werden anfängt; man Pflegt gar wohl in gemeiner Unterredung sich dergleichen Ausdrücke bürgerliche Kleidung und dergleichen zu bedienen, allein in einer Gesetzgebung worauff Ahndung und Straffe auff die Uebertretter folgen solle, kann so was Unbestimmtes nicht erscheinen. Im zweiten Absatz stehet wegen der Weiber bloß diese Anordnung: die jüdischen Weibspersonen sollen in ihrem Kopfputze sich der jüdischen Gewohnheit gemäß verhalten. - Ein dergleichen Befehl will gar nichts sagen, weilen die Gewohnheit der Juden nach Stand, Vermögen und Ortschaften hierunter sehr verschieden sind. Im dritten Abschnitt will vorgeschrieben werden, daß die Juden männlichen und weiblichen Geschlechtes bey abhaltenden Tafeln oder sonstigen Belustigungen in öffentlichen Gasthäusern, in Redouten und öffentlichen Tanzsälen sich niemal einfinden; bey den Schauspielen hingegen die ersten und distinguirten Plätze nicht einnehmen sollen. Dieser ganze Abschnitt ist so undeutlich, daß man ihn fast nicht einmal auszulegen vermag. Ganz kann den Juden die Besuchung der Gasthäuser nicht verbothen werden, und. das hierunter ehedessen schon einmal bestandene Verboth hat eben darum wieder aufgehoben werden müssen, weil es zu befolgen nicht thunlich gewesen. Was nun also die ^haltenden Tafeln oder sonstige Belustigungen heißen, und ob sie von Wirthshäusern oder wie sonsten verstanden werden sollen, läßt sich schwer errathen, dagegen war den Juden die Besuchung der Redouten und öffentlichen Tanzsäle immer und