Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1866-01-01 · Zweite Folge, erster Jahrgang 5626 (1865-1866) (1866) · p. Seite 98

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge, erster Jahrgang 5626 (1865-1866) (1866)
Date
1866-01-01
Page
Seite 98 (sequence 168)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2609281-3183017--6179-3183200
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

98 wird, was hierunter verstanden und entweder erlaubt oder verbothen werde; hernach kann auch der Beysatz nicht belassen werden: das Maß einer bürgerlichen Kleidung, weil nicht ausgemacht ist, was eine bürgerliche Kleidung heiße, und wenn diese bürgerlich zu sein aufhört und adelich zu werden anfängt; man Pflegt gar wohl in gemeiner Unterredung sich dergleichen Ausdrücke bürgerliche Kleidung und dergleichen zu bedienen, allein in einer Gesetzgebung worauff Ahndung und Straffe auff die Uebertretter folgen solle, kann so was Unbestimmtes nicht erscheinen. Im zweiten Absatz stehet wegen der Weiber bloß diese Anordnung: die jüdischen Weibspersonen sollen in ihrem Kopfputze sich der jüdischen Gewohnheit gemäß verhalten. - Ein dergleichen Befehl will gar nichts sagen, weilen die Gewohnheit der Juden nach Stand, Vermögen und Ortschaften hierunter sehr verschieden sind. Im dritten Abschnitt will vorgeschrieben werden, daß die Juden männlichen und weiblichen Geschlechtes bey abhaltenden Tafeln oder sonstigen Belustigungen in öffentlichen Gasthäusern, in Redouten und öffentlichen Tanzsälen sich niemal einfinden; bey den Schauspielen hingegen die ersten und distinguirten Plätze nicht einnehmen sollen. Dieser ganze Abschnitt ist so undeutlich, daß man ihn fast nicht einmal auszulegen vermag. Ganz kann den Juden die Besuchung der Gasthäuser nicht verbothen werden, und. das hierunter ehedessen schon einmal bestandene Verboth hat eben darum wieder aufgehoben werden müssen, weil es zu befolgen nicht thunlich gewesen. Was nun also die ^haltenden Tafeln oder sonstige Belustigungen heißen, und ob sie von Wirthshäusern oder wie sonsten verstanden werden sollen, läßt sich schwer errathen, dagegen war den Juden die Besuchung der Redouten und öffentlichen Tanzsäle immer und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.