Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge, erster Jahrgang 5626 (1865-1866) (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 165)
- Language
- German
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!)5 anderstecken und für diese schlechten Wohnungen noch außerordentliche Zinsen zahlen müssen. Den Görzerischen und Triestinischen Juden, die eigentliche beträchtliche Handlungsleute und hier als Fremde zu betrachten sind, müssen zur Beförderung des Commercii eine größere Rücksicht und einige Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu statten kommen, da sie, wenn man sie hier dem schlechtesten Judengesinde gleich halten und die Vorzüge ihnen benehmen wollte, deren sie in Triest genießen, ganz gewiß den Platz Triest zum allgemeinen Nachstand des Commercii verlassen würden. Was die christlichen Dienstboten anbetrifft, so dürfen solche, wie die Negierung selbst erwähnt, in Judenhäusern nicht übernachten. Ganz können sie ihnen so wenig als die Bedienung christlicher Handwerker versagt werden, und wenn das wirklich möglich wäre, so würde es nicht räthlich sein, denn da oben in der obangezogenen Judenordnung den Juden die Anzahl der jüdischen Bedienten beyderley Geschlechts vorgeschrieben ist, die sie halten dürfen, so würde man ihnen, wenn es auch möglich wäre, ihnen die christlichen Dienstbothen ganz zu verbieten, alsdann desto mehr jüdische- Bediente gestatten, und also gegen die allerh. Gesinnung mehr Juden dahier geduldet werden müßten, als ihrer dermalen wirklich hier sind. Man glaubte also bei so beschaffenen Umständen,. daß E. M. es bei dem, was die Hofkanzlei unterm 7. Febr. d. I. auf obangebogenem Regierungsbericht allschon verordnet hat um so mehr bewenden lassen könnten, als andurch allen Umfug gesteuert und wenn die Verordnung , vom 5. May 1764 *) genau gehalten wird, alles das, was der *) Eine Analise derselben gaben wir in unserem: Das hundertjährige Jubiläum.