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Blau-Weiss-Blätter · 1913-05-01 · 2 (5.1913) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Blau-Weiss-Blätter
Volume
1 (1913-1914)
Issue
2 (5.1913)
Date
1913-05-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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4 zeitlich und der Wichtigkeit nach der erste, denn erst dann, wenn ein solcher durch seine Zusammensetzung Bürge steht, werden weitere Kreise Vertrauen fassen und ihre Unterstützung nicht versagen. Der Ausschuss hat die heikle Aufgabe der Fuhrerernennung, wobei er eine besondere Rigorosität walten lassen soll. Dieses Ehrenamt soll nur einwandfreien, erprobten Menschen zuerkannt werden. Es ist darum zur Ernennung von Führern einstimmiger Beschluß des Ausschusses und ein günstiger Bericht der Führerschaft nötig. Die Führerschaft ist die Gesamtheit der Führer, die in regelmäßigen Besprechungen alle die Wanderung betreffenden Angelegenheiten regeln. Sie tritt an den Ausschuss um nötige Kredite heran bezw. um Anschaffung von Utensilien (Karten, Kochapparate usw.), stellt Wandeiungen fest und hält die Wanderer in Evidenz. Der Führerschaft steht ein vom Ausschuß eingesetzter Obmann vor. Die Führer unterstehen einer Führerordnung. Ueber diese nächstens! Die Wanderer gehören dem Bund bis zum 18. Lebensjahr nicht als Mitglieder an, haben also bis zu diesem Alter keine materiellen Pflichten an diesen. Sie benötigen beim Eintritt einer schriftlichen Einwilligung der Eltern und müssen sich der ärztlichen Untersuchung durch einen Arzt des Vereins unterziehen. Sie haben in Kameradschaftlichkeit, Wahrheitsliebe und williger Einordnung ihren Wanderbrüdern und Führern entgegen zu kommen. Sie sind zum Zwecke der Evidenzhaltung und für Geländespiele in feste Abteilungen geteilt. Es ist dem Wanderer nach Möglichkeit freigestellt, seine Abteilung selbst zu wählen. Als Einheitstyp gilt bei uns der „Zugu aus 16 Wanderern, dem ein Führer zugeteilt ist. Dieser „Zug" zerfällt in zwei „Schwärme" und jeder dieser in 2 „Rotten" zu 4 Wanderern. Die Unterabteilungen bestimmen aus ihrer Mitte im Einvernehmen mit dem Führer ihre Unterführer, die für die Evidenzhaltung und Ordnung ihrer Unterabteilungen dem Führer verantwortlich sind. Für größere Unternehmungen werden 2 „Züge* zu 1 „Trupp" und 2 solche zu 1 „Kolonne* zusammengelegt. Militärischer Drill wird vermieden, doch darf bei geeigneten Momenten auf strammes Benehmen nicht verzichtet werden. Die Ausrüstung der Wanderer soll einheitlich sein und der Bund hat für diese billige Einkaufsquellen ausfindig zu machen. Den Teilnehmern an Wanderungen (Führern, Wanderern, Gästen) ist auf diesen das Tabakrauchen und der Genuß von alkoholischen Getränken untersagt. Einkehr und Nächtigung in Wirtshäusern ist zu vermeiden, es sei denn, daß der Führer durch Verhältnisse gezwungen sein sollte, anders zu verfügen. Es werden Führerkurse eingerichtet, in denen Führer und solche, die es werden wollen, das Nötige über Orientierungslehre (nach Karten, Instrumenten usw.), erste Hilfeleistung bei "Unglücksfällen usw. hören sollen. Besonderes Augenmerk soll dem üede zugewendet

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