Zion
- Journal
- Zion
- Volume
- 10 (1938)
- Issue
- 6 (9.1938)
- Date
- 1938-09-01
- Page
- Seite 5 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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stehen. Es gibt deshalb auch keine innere Verbindung zwischen der Theologie und der Staatslehre oder der Theologie und der Rechtswissenschaft. Jede dieser Wissenschaften bildet auf den Universitäten eine besondere Fakultät. Im Judentum ist es anders. Die jüdische Religion ist national, Theologie, Recht und Staat bilden eine Einheit, sie schöpfen aus derselben Quelle, dem Glauben an den Gott Israels und seine Lehre. Ihre Trennung steht im Widerspruch zu dem überlieferten Judentum. Deshalb entspricht der Gedanke einer Trennung von Religion und Recht vom Staat nicht dem Judentum. Hiermit wenden wir uns gegen diejenigen, die unsere Religion und unser Recht nicht anerkennen, in gleicher Weise aber auch gegen diejenigen religiösen Juden, nach denen die Religion nur einzelne Gebiete umfaßt wie Schabbat, Kaschrut, Reinheit des Familienlebens u. dgl. Das ist eine unjüdische Auffassung vom Wesen der Religion. Wenn wir dem Recht die religiöse Heiligkeit nehmen, seine Grundlagen und seine festen Wurzeln, haben wir es dem wechselnden Willen der weltlichen Macht ausgeliefert. Bezüglich der Gestaltung des Staates der Juden gibt es drei Ansichten: 1. die weltliche Ansicht, die die Religion als Privatsache ansieht und sagt, das Haus Israel ist wie alle Völker, 2. die religöse Ansicht, die die Religion und das jüdische Recht als Grundlage des Staates ansieht, 3. die dualistische Ansicht, die von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht. Die Juden zerfallen in religiöse und nichtreligiöse Strömungen. Deshalb muß der Staat auf weltlicher Grundlage errichtet werden für diejenigen, die dieses wollen, und auf religiöser Grundlage für diejenigen, die diesen Wunsch haben. Nach dieser Ansicht werden im Staat einige wichtige Gebote anerkannt wie Schabbat, Kaschrut, die Bestimmungen über Eheschließung und Ehescheidung. In der Verfassung und im Recht wird auf der einen Seite ein weltliches Recht mit weltlichen Gerichten, auf der anderen Seite ein religiöses Recht mit religiösen Gerichten anerkannt. Nach unserer Ansicht über die Stellung von Religion und Recht im Staat müssen wir zu diesen drei Ansichten Stellung nehmen. Es ist klar, daß wir die weltliche Ansicht nicht anerkennen können, ebensowenig die dualistische Ansicht. Wir können nicht an die Dauer eines Staates von Juden ohne Judentum glauben, ebensowenig an das Bestehen eines Ghetto für die religiösen Juden inmitten eines weltlichen Staates. Wir müssen die Ansicht vertreten, daß der Staat nach Form und Inhalt religiös sein muß. Wir müssen die Wahrheit bekennen. Das religiöse Judentum ist zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des Rechts und der Religion nicht vorbereitet. Die Einführung des jüdischen Rechts