Zion
- Journal
- Zion
- Volume
- 3 (1931)
- Issue
- 1-2 (1.1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 1/2 Z 1 0 N Seite 1» Juden eine einheitliche Gruppe mit gleichem Erlebnis bildeten. Wir müssen also von einer stark individualisierten Masse ausgehen, für die ein gleiches Gesetz gelten soll, obwohl das Erleben der Masse nicht, einheitlich ist. Wenn wir nun hingegen und das religiöse Erlebnis in einer umfassenden Begründung erklärten, so würden wir für viele das Nicht-Verpflichtetsein zum Gesetz anerkennen. Eine umfassende Begründung stützt das Gesetz — wie das Wort schon sagt — auf einen Uniergrun d. auf eine Voraussetzung. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so fällt das Gebot der Erfüllung. Eine Begründung macht die Sache abhängig von Faktoren, die außerhalb ihrer selbst liegen. In unserem Falle würden wir die Verpflichümgskraft von Umständen in Abhängigkeit bringen, die eintreten können, die aber nicht immer gegeben sind. Vielen von uns ist keine ursprünglich religiöse Natur gegeben. Die naive angeborene Religiosität ist ein Gnadengeschenk, das vielen versagt bleibt. Nun wird man einwenden, uns ist als Aufgabe gestellt: yp\bi< 'n n« nant« Wir sollen uns um die religiöse bemühen. Der Einwand ist leider wirkungslos, denn ein religiöses Gebot ist als Argument für Gültigkeit der Religion einem Ungläubigen gegenüber lächerlich. Man kann nicht so in medias res die Methoden wechseln. Erst erklärt man das religiöse Erlebnis zur Voraussetzung (auch im individuellen Fall!), und wenn die Voraussetzung nicht gegeben ist, will man aus der vorweggenommenen, in diesem Fall also unbegründeten Verpflichtungskraft des Gesetzes die Pflicht herleiten, daß man sich um die Voraussetzungen bemühen soll. Wir hätten a'so eine vollständige Relativierung der Verpflichtung /.um Gesetz vor uns. Das yp\bt< -'n riK nan« könnte nur von dem anerkannt werden, der Gott schon liebt. Wir wissen aber, daß die Forderung für alle gilt; daß diejenigen, denen die mo und n;iD« nicht gegeben ist. darum ringen müssen. Da ihnen das religiöse Erlebnis noch fehlt, kann ihre Vor-. pllichtung nicht auf religiöser Begründung beruhen. Da unsere Verpflichtung zum Gesetz unter allen Umständen gilt, dürfen wir sie nicht von so zufälligen Voraussetzungen in Abhängigkeit bringen, wie sie eine religiöse Begründung darstellen würde. Wir lehnen also auch die religiöse als die Begründung unserer Verpflichtung zum Gesetz ab. Wir unterschieden eben zwischen dem historischen Massenerlebnis und dem individuellen und konstatierten, daß wir die heutige Situation, die nur stark differenzierte Juden oder bestenfalls Gruppen von Juden kennt, als Beweis dafür ansehen, daß ein Grunderlebnis die Begründung der Religion nicht zu liefern vermag. Wie nun, wenn wir sagen: Unser Volk hatte im Gesetz eine Macht, die alle Teile der Gemeinschaft umspannte und einigte? Fast unsere gesamte Kultur liegt einbegriffen im religiösen Schrifttum. Unsere Volksbräuche sind zu religiösen Riten geworden. Die Religion hat die Existenz des jüdischen Volkes, unser nationales Dasein über das zweitausendjährige Exil hinüber gerettet. Die kulturell-nationale Bedeutung der Religion zeigt an, daß in ihr der Grund zur Verpflichtungskraft des Gesetzes liegt. Da wir unsere nationale Existenz bejahen, müssen wir mit Sprache und Schrifttum das Gesetz, den Bewahrer und Erhalter unseres Daseins hüten. D."ese Betrachtungsweise ist außerordentlich gefährlich. Sie degradiert die Religion zu einer Funktion der Nationalität. Sie würde sie zu einem bloßen Mittel herabwürdigen, und die Erklärung würde für alle diejenigen unannehmbar sein, die aus tiefem religiösem Erleben heraus den Eigenwert und Sinn vieler Gebote begreifen. Und die Nichtreligiösen werden leicht zu folgendem Schluß kommen: Unser Ziel ist die Wiederherstellung eines normalen jüdischen Volkslebens in Erez-Israel. Die gewöhnlichen nationalen Kriterien wie: Land und Sprache waren es nicht, die unsere Existenz erhalten haben, sondern der entscheidende Faktor war bisher die Religion. Wenn wir aber wieder unsere normale Verwurzelung wiedergefunden haben, benötigen wir dieses Mittel der Erhaltung nicht mehr. Die Religion wird dann ablösbar durch die normalen nationalen Kriterien, die auch andere Völker eignen. Viele sogar behaupten, daß die Religion als national-erhaltendes Moment schon jetzt vor der Verwirklichung des Zionismus überflüssig geworden sei, durch das nationale Bewußtsein, das die Assimilation hemmt. Das klassische Beispiel für solche Anschauungen liefert Achad Haam. Er erklärt religiöse Riten und Einrichtungen als Wanderrüstung zur Ermöglichung der nationalen Existenz unter den Wirtsvölkern. Er anerkennt aber die Freiheit und Unabhängigkeit des nationalen Juden den überlieferten Glaiibensanschauungen gegenüber. Dem nationalen Juden seien die jüdischen Glaubenslehren ihrer national-biologischen Funktion wegen wertvoll, als Wahrheiten müßte er sie deshalb nicht unbedingt hinnehmen. Diese krasse Ablösung sowohl der religiösen Formen, als auch der Inhalte durch die Nation wird zwar in späteren Aufsätzen von ihm etwas gemildert. Durch seinen Kampf mit Berdilszewsky kommt er dazu, trotz seiner biologischen Grundeinstellung ein inneres.