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Zion · 1930-06-01 · 6-7 (6.1930) · p. Seite 85

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zion
Volume
2 (1930)
Issue
6-7 (6.1930)
Date
1930-06-01
Page
Seite 85 (sequence 19)
Language
German
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Nr. 6/7 Z I 0 N Seite 85 aufzuweisen. Trotzdem führte eine genauere Nachprüfung zu der unumstößlichen Ueberzcugung, die übrigens auch die der beiden Ehegatten; war, daß die Scheidung eintreten müsse. Nachdem die formalen Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt waren, wurde sie schließlich vor dem sephardischen Beth Din ausgesprochen. Im folgenden sei versucht, die Zeremonie, die mancherlei zu denken gibt, möglichst getreu zu beschreiben. Bevor das Beth Din in die eigentliche Verhandlung eingeht, erhebt es sich und sagt gemeinsam Widdui, das Sündenbekenntnis. Dieser Brauch ist derrt aschkenasischen Ritus fremd, kann aber recht tief begründet werden: gleichsam als Gesamtverantwortung der Rabbinen für alle in ihrem Bereich vorfallende Sünde, im Sinne jener Talmudstelle im Traktate Makkoth, die die Verantwortlichkeit der Hohenpriester für die in ihrer Amtszeit begangenen Fälle fahrlässiger Tötung in Anlehnung an die Bestimmungen der Bibel über die Zufluchtsstädte feststellt. Vielleicht aber entspricht der Brauch nur (etwa jenem bei den Aschkenasim üblichen, die Zeugen zur ..Teschuwah" zu bewegen, damit sie auf alle Fälle gültiges Zeugnis ablegen können und damit nicht etwa später aus der Anzweiflung ihrer Zeugnisberechtigung die Gültigkeit des Gels in Frage gestellt werden kann. So mag /hier das Beth Din seine eigene Entscheidlingsfähigkeit durch das Widdui immer wieder erneuern. Die eigentliche Verhandlung besteht im wesentlichen in einem formalen Frageundj Antwortspiel zwischen dem Vorsitzenden des Beth Din und dem Ehegatten, das aus einem gedruckt vorliegendem Buch abgelesen wird. Eine besondere Rolle dabei spielen die Fragen, ob der Ehemann einmal ein Gelübde getan hat, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, oder, umgekehrt, sich niemals von ihr scheiden zu lassen. Auf beide Fragen muß er mit „Ja!" antworten, selbst wenn es niemals der Fall war, muß dann weiter angeben, daß er diese Gelübde bereue, worauf sie das Beth Din in der vorgeschriebenen Form der „Hatarath Nedarim" auflöst. Dasselbe wiederholt sich noch einmal vor der Uebergabe des Get in genau der gleichen Form. Die Abweichungen vom aschkenasischen Brauch, der zwar auch dergleichen Verwarnungen und Sicherungen gegen den Versuch, den Get etwa später als erzwungen hinzustellen, enthält, aber keinei „Hatarath Nedarim" kennt, erklären sich wohl vor allem aus der auch heute noch, mindestens theoretisch, zum Teil aber auch in Wirklichkeit bestehenden Polygamie bei den Sephardim. Die auch im Texte der Kethuba vorgesehene Versicherung, die Frau nicht wegen einer anderen verjagen zu - wollen, hat hier noch eine höchst reale Bedeutung*. |und muß daher auch beim Get stärker mit in Rechnung gezogen werden. Die übrigen Förmlichkeiten enthalten wenig spezifisch Scphardisehes: der Schreiber des Get schenkt dem Ehemann die Schreibutensilien, die ihm ja gehören müssen: dieser beauftragt wiederum den (Schreiber, den Get in seiner Vertretung anzufertigen und vergewissert sich der Zeugen mit ihren genauen Namen. Bei der Uebergabe selbst muß die Frau die Hände kelchförmig öffnen und den Get in Empfang nehmen, der keinesfalls zu Boden fallen darf. Mit einer Verwarnung an die Frau, sich nicht vor neunzig Tagen nach Ausstellung des Get wieder zu verheiraten, schließt die Prozedur. Es ist vielleicht erlaubt, dieser bewußt nüchternen Beschreibung noch einige reflektierende Bemerkungen anzuhängen. Nach meinen Beobachtungen nahm niemand der unmittelbar Beteiligten, vielleicht mit Ausnahme der Rabbinen, das Frage- und Antwortspiel ernst: es erschien durchaus als leere Formel, der keinerlei Wirklichkeit mehr entspricht. Die Situation wirkte teilweise, trotz des ernsten Anlasses, geradezu komisch, aber in dieser Komik lag nichts Befreiendes, sondern eher etwas Bitteres und Quälendes. Man konnte den schweren Zweifelsgedanken nicht los werden, ob nicht diese Generation die letzte sein werde, die sich, wenn auch widerwillig und spöttisch, zu dieser Formalität hergibt und daß andererseits mit ihrem Wegfall der ganze Bau der jüdischen Ehe einstürzen könne. Natürlich dürfen solche Eindrücke nicht die Erkenntnis verdunkeln, daß eine Scheidung niemals einen erfreulichen Eindruck machen wird undi daß, umgekehrt, das jüdische Scheidungsrecht als solches durch seinen Verzicht auf den Nachweis der ..Schuld" eines der Ehegatten bei weitem fortschrittlicher ist als die meisten europäischen Scheidungsrechte, wenn auch die Stellung der Frau noch einer weiteren Besserung bedarf. Aber andererseits wird diese hohe Grundqualität durch jenen Aufwand von Formeln verdunkelt und gefährdet. Schon der Vergleich mit dem einfacheren aschkenasischen Brauch zeigt ja, daß hier keine halachisch unüberwindliche Schwierigkeit vorliegt. Freilich muß das gesetzestreue Judentum endlich einmal daran gehen, die Schwierigkeiten tatkräftig anzupacken. Wenn wir nicht die nächste Generation völlig verlieren wollen, so dürfen wir nicht immer nur von der autoritativen Behörde reden, die das jüdische Recht einer zentralen halachischen Revision unterziehen solle, sondern wir müssen praktische Schritte tun, um sie zu verwirklichen. Es ist ebenso bezeichnend wie betrübend, daß der von Gabor Unna in dieser Zeitschrift vor mehr als Jahresfrist zur Diskussion gestellte Vorschlag

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