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Zion · 1929-12-01 · 12 (12.1929) · p. Seite 151

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zion
Volume
1 (1929)
Issue
12 (12.1929)
Date
1929-12-01
Page
Seite 151 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 12 Z I 0 N Seile 151 eine Benachteiligung des Reichen vor, aber vom Standpunkt des göttl. Rechts, das der Anschauung „von Dir kommt alles" entspringt, ist das Erlaßgesetz der erhabenste Ausdruck von Recht und Billigkeit. Aber auch das Zinsverbot an sich stellt schon eine Verneinung des Eigentumsrechts dar. Wenn die Thora ein Zinsverbot ausspricht, somit dem Kapital das Recht, sich ohne Betätigung seitens des Besitzers zu vermehren, abspricht, so verneint sie die kapitalistische Anschauung. Freilich von Rechts wegen betrifft das Zinsverbot nur Darlehen. Wenn ich, beispielsweise, meinem Nebenmenschen Geld leihe, mit dem er sich ein Grundstück kauft, so darf ich mir nicht einen Teil der Ernte als Zins einziehen. Wenn ich mir aber selbst für dieses Geld ein Grundstück kaufe und es meinem Nebenmenschen zur Bearbeitung übergebe, so ist es gesetzlich zulässig, daß ich die ganze Ernte für mich beanspruche, falls ich ihm einen gewissen Betrag für seine Arbeit zahle. Es ist aber klar, daß unter dem Aspekt des w'assitha hajaschar w'hatow b'ejnej auch hier eirv Zinswucher ähnliches, wenn nicht gar raubähnliches, Vorgehen zu erblicken ist. Nach irdischem Recht gilt freilich als Raub nur der Raub von Geld oder Geldeswert, es ist aber klar, daß im Sinne w'assitha hajaschar w'hatow b'ejnej auch hier eine Vergewaltigung auch dann vorliegt, wenn ein Mensch um die Frucht seiner Arbeit gebracht wird. In diesem Sinne grenzt jede Ausbeutung anderer an Raub. Wer seine Person für die Erfüllung des Kedoschim tihju und des w'assitha hajaschar w'hatow einsetzen will, darf nur von seiner Hände Werk und in keinem Falle von der Arbeit anderer leben. Aus diesem Grunde preist der Talmud die selbsttätige Arbeit (jegiah kapajim) und wertet sie höher a's Fiömmigkeit (jirath schamajim) (Berch. 8) und sechuth auoth (Berach. 14), denn nur sie ermöglicht die Erfüllung des Judentums in seiner Ganzheit und in seiner reinen Form. Damit ist aber nicht gesagt, jeder Kaufmann sei ein Uebeltäter. Fern sei es von mir, dergleichen von einem großen Teil unseres Volkes zu behaupten! Hinsichtlich der Frage nach der Verwirklichungsmöglichkeit dieses Ideals im Leben gebe ich zu, daß sie nicht leicht ist. Aber dieses enthebt uns keineswegs der Verpflichtung, alles in unserer Macht stehende zu tun, um uns dem Ziele zu nähern. Wenn wir die volle Hingabe, die die Verwirklichung des Judentums verlangt, aufbringen, so ist es sicher, daß wir im Laufe der Generationen das Ziel werden erreichen können. Auch die Thora kannte die Schwierigkeiten, auch die Thora wußte, daß die schemittah (Schuldenerlaß)-Institution zu einer Darlehensverweigerung an den Bedürftigen führen könne; das hat sie aber nichst zurückgehalten, die schemittah-Institution anzuordnen und die Darlehnsverweigerung eine Schändlichkeit zu nennen und zu verlangen: „Du hast ihm zu geben, und das Geben darf dich nicht kränken". Erst in der Niedergangsperiode des Judentums, als die Zeiten der Knechtschaft herannahten, wurde die Notwendigkeit erkannt, Einrichtungen zu treffen, um das Judentum mit dem „irdischen Recht"" (dinah dearai) in Einklang zu bringen; das Prosbul*) wurde eingerichtet und in noch späterer Zeit auch das hetter iskah**) für Zinsgeschäfte. Jetzt aber, wo wir in unser Land zurückzukehren beginnen, liegt es nun ob, das ^irdische Recht" wieder dem w'assitha hajaschar w'hatow b'ejnej anzupassen: „ihr werdet nicht tun dürfen, wie wir heute tun, wo jeder das ihm gut Dünkende tut, da ihr bis jetzt noch nicht zu eurer Niederlassung und eurem Erbe gekommen seid" (Deut. 12). Sobald wir zu unserer Niederlassung und zu unserem Erbe zu gelangen beginnen, dürfen wir nicht das, was jedem Einzelnen recht dünkt, tun, sondern „das vor Gott Rechte und Gute". *) Legalisierte Umgehung des Schulderlaß- Gesetzes durch Uebertragung des Schuldscheins im schmitah-Jahr auf das Gericht, das die Schulden einfordern kann. Von Hillel eingerichtet. Anm. d. Uebers. **) Legalisierte Umgehung des Zinsverbots: der Schuldschein wird als Geschäftsvertrag formuliert, wobei der Gläubiger die Rolle des Geldgebers und stillen Teilhabers des Schuldners spielt. Anm. d. LTebers. Palästina - Tagebuch. BIBLISCHES THEATER? Das rührige hebräische Arbeitertheater „Ohel" hat nun sein zweites Stück nach langen Vorstudien herausgebracht: Stefan Zweigs ..Jeremias" ist auf ..Jakob und Rachel" gefolgt. Ich beschäftigte mich an anderer Stelle ausführlich mit den Abweichungen von Zweigs Text und Tendenz, die sich der (revisionistische) „Uebersetzer" Avigdor Hameiri dieses pazifistischen Stückes erlaubt hat. Hier sei ein anderes Problem gestellt, das gleichfalls durch diese Aufführung angeregt wurde: das Problem der Dramatisierbarkeit der Bibei. Um in diesen kurzen Betrachtungen, die keine ausführliche Beweisführung zulassen, das Ergebnis vorwegzunehmen: wir glauben, diese Frage im Grunde mit „Nein!** beantworten zu müssen. Das religiöse Drama steht auch bei Griechen und Christen vor der Schwierigkeit, daß seine Akteure von einem unsichtbaren Hauptakteur gelenkt werden, der dramatisch nicht

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