Zion
- Journal
- Zion
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (3.1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 29 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 3 Z I 0 N Seite 29 Eigentümer zurück. .Genau gesehen, liegt hier eigentlich garkein Verkauf des Grundstückes vor sondern nnr ein Verkauf der E r n t e n bis zum 60] Jahre. Der Boden,die natürliche Quelle aller Produktion, soll nicht für dauernd verkauit werden. Wir haben es also in Wiiklichkeit mit einer Erbpacht zu tun 5). Dass diese, auch heute noth ein gutes Mittel gegen Bodenspekulation ist, hat England durch seine neuere Agrargesetzgebung bewiesen. Die Nichtbeachtung der Bodengesetze zur Zeit der Propheten und die infolgedessen eingetretene wüste Bodenspekulation geisselt Jesaja in der grossen sozialen Predigt, dem sogenannten „Weinbergslied": rvaa rva »i'UQ nn 1 oipn den ny ianp» m». Der Verkäufer eines ländlichen Grundstückes hatte ein Rückkaufsrecht, das 2 Jahre nach dem Verkauf beginnt7) und vom Veikäufer selbst oder dessen Verwandten ausgeübt werden konnte. Das bereits vom Käufer Genossene wird in Abrechnung gebracht (pjn'Ji). Auch dieses Rückkaufsrecht ist ein wirksames Mittel gegen die Bodenspekulation, sowie gegen das Uebei vorteilen des in Not Befindlichen durch einen allzu geringen Verkaufspreis. Denn der Käufer eines zu billigen Grundstückes muss stets damit rechnen, dass der Verkäufer oder dessen Verwandte alles daran setzen werden, nach 2 Jahren in das so günstige Riickkaufsrecht einzutreten. Bei städtischen Grundstücken ist das Rück kaufsrecht verändert. Es beginnt sofort nach dem Verkauf, ist aber andererseits an eine einjährige Frist gebunden. Der Abzug der gehabten Nutzniessung (pi'"vu) findet hier nicht statt. Das Rück kaufsrecht steht ausser dem Verkäufer selbst nur seinem Rechtsnachfolger zu, nicht wie beim ländlichen Grundbesitz (nnn« mtr) auch den übrigen Verwandten8). Dies die Häusersp-kulation verhindernde Rückkaufsrecht hat im modernen Rechtsleben im sogenannten „E r b - baurecht" eine verwandte Erscheinung'•'). Von den Strömungen der modernen Volkswirtschaftslehre steht ohne Zweifel die Bodenreformbewegung diesem ganzen Gesetzeskomplex am nächsten, und ihr Führer Adolf Damaschke wird nicht müde, immer wieder auf die »Bodenreform in Israel" hinzuweisen und zu betonen, dass „die Gesetzbücher Israels bis auf den heutigen Tag noch nicht erschöpfte volkswirtschaftliche Lehren bieten" 10). 5) Darüber, ob der „gekaufte" Boden in Bezug auf nmaa als Eigentum angesehen werden kann oder nicht (nb in ffjun i'3pa nryD pp) vergl. n"D ptsu. ü) Jesaja., V, 8 ff. ') Siehe Arachin 29 b. s) Arachin 31a, Kiduschin 21a. °) Vgl. BGB §§ 1012 ff, ferner Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919. lü) Damaschke, A., Geschichte der Nationalökonomie, 12. Aufl., Bd. I, S. 5 ff. Derselbe, Bodenreform, 18. Aufl. S. 239 ff. Am Hß3 ov findet unter Schofarklang die grosse Freiheitsverkündung statt. Bedeutsamerweise am Versöhnungstage. Denn damit ist der letzte Gedanke des Judentums ausgesprochen. Versöhnung zwischen G'tt und Mensch kann nur sein, wenn soziale Versöhnung zwischen Mensch und Mensch herrscht. Der im jüdischen Sinn wahrhaft religiöse Mensch ist der soziale Mensch. Religiöser und sozialer Sinn gehören derselben Seelenhaltung an. Diese Einheit der religiösen nnd sozialen Seelenhaltung gibt am vollendetsten das letzte der 3 grossen volkswirtschaftlichen Grundgesetze wieder: DerSabbath. Zu viel ist schon über seine erhabene Grösse und Bedeutung geschrieben und gesagt worden, als dasa wir noch etwas Neues hinzufügen könnten, wenn man es auch nicht oft genug singen kann, das Hohelied des Sabbath. Auf eines sei nur hingewiesen: Als Grundgedanke des Schmittaj ihres gilt die Herstellung des Menschenrechtes am Ertrag der Erde, als Grundgedanke des Joweljahres die Wiedererrichtung des verlorenen Rechtes am Boden selber. Der Grundgedanke des Sabbath ist de Herstellung des Rechtes der freien Menschenpersönlichkeit auf sich selbst. Doch die Linie geht weiter: Das Recht der freien Menschenpersönlichkeit auf sich selbst führt zurück auf Gott, den Ursprung allen Rechtes. Zwiefach ist die Begründung des Sabbath in den zweimal aufgezählten zehn Worten: „In sechs Tagen schuf Gott den Himmel und die Erde, das Meer und alles, was darin ist — und er ruhte am siebenten Tag. Darum segnete der Ewige den Sabbathtag und heiligte ihn". (nrv) „... damit ruhe Dein Knecht und Deine Magd, wie Du. Und du sollst daran denken, dass Du einst Sklave warst in Aegypten und es führte Dich von dort heraus der Ewige mit starker Hand und ausgestrecktem Arme, darum befahl Dir der Ewige Dein G'ttj den Sabbathtag zu feiern", (pnnio) Zwiefach ist die Begründung des Sabbath: religiös und sozial. Allwöchentlich verkünden wir im Kiddusch ons» nx,x»'? not — rvarm »croS jroi Im Sabbath schliesst sich das Rel giöse und das Soziale zu einem ewigen Ring. Wir haben versucht, das Judentum als das darzustellen, was es ist: transzendente Beziehung und soziale Garantie, gemeinschaftsgestaltendes Gesetz, von religiösem Hauch durchweht. Judentum als transzendente Beziehung kann sich überall auawirken — auch beim Einzelnen im stillen Kämmerlein. Judentum als gemeinschaftsgestaltendes Gesetz verlangt jüdisches Gemeinwesen. Sonst entsteht ein Zerrbild des Judentums und des Juden, weil die Sitten der umgebenden nichtjüdischen Gesellschaft stärker sind als der Einzelne. Judentum aber bleibt Bruchstück, bleibt vor allem unschöpferisch, wenn nicht der ganze Rhythmus der Gesellschaft, die ganze Dynamik der Gemeinschaft