Mannheim
Compact Memory

Zion · 1929-03-01 · 3 (3.1929) · p. Seite 28

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zion
Volume
1 (1929)
Issue
3 (3.1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 28 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3133276-3139346-3139349--0042-3139518
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 28 Z I 0 N Nr. 3 den ist. Wie kann, was damals gegen eine alles Jüdische negierende Reform als letztes Mittel ergriffen werde, gefordert werden in einem Lande, in dem an der Spitze der Gemeinden eut Rabbiner stehen, die streng an Thora und Tradition festhalten? Was damals begründet wurde, als' deutsche Gebete, christliche Orgel Eingang in den Kultus' fanden, der christliche Sonntag gegen den Sabbath aufgespielt \nirde> der Trauertsg um die Zerstörung Jerusalems abgeschafft wurde, die Gebete um Z'on aus den TefiUoth gestrichen wurden — das soll jetzt auf das jüdische Leben in Erez-Israel gewendet werden, auf ein Land, dessen religiöses Leben von einem Oberrabbiner Kook geführt wird? Auch wer den Gedanken des Klal Jisroel anders fasat als wir — nie hat einer der Führer den Gedanken einer Spaltung erwogen, wenn nicht unheilige Hände n»it fremden Waffen sich erhoben haben gegen das Heilige in Israel. Einheit aller, die das Judentum wollen, oder wir zerstören uns selbst uud unsere Zukunft! L. B. Judentum als Religion und Staatsverfassung. Von Dr. J. G r ü n f e 1 d , Würzburg. (Schluss) Wir gehen nun dazu über, die volkswirtschaftlichen Grundgesetze des jüdischen Staates in aller Kürze darzustellen'). Am Anfang und am Ende aller sozialen Fragen steht das Problem des Privateigentums. Mit der Anerkennung des Privateigentums ist notwendigerweise die Ungleichheit der sozialen Klassen verknüpft. Zwei Wege scheinen gangbar, um die allzu gross gewordene Spannung der Besitzverhältnisse zu lösen, um so die mit dem Privateigentum offenbar verbundene Ungerechtigkeit zu beseitigen. Der Weg revolutionärer Selbsthilfe seitens der benachteiligten Schichten oder die Aufhebung des Privateigentums. Der erste Weg ist in der Geschichte der Staaten oft — ohne bleibenden Erfolg — beschritten worden. Den zweiten halten mit grösserer oder kleinerer Variation die sozialistisch - kom i unistischen Theorien für den richtigen. Die Thora, die Verfassung des G'ttesstaates kennt einen dritten: Die periodische Aufhebung des Privateigentums als Korrektiv der eingetretenen sozialen Ungerechtigkeit durch die nta'O» jind hzv Institution. Die Verarmung vieler Volksschichten ist, wie die Bodenreformbewegung unserer Tage mit Recht betont, namentlich eine Folge der AbdränguDg vom Boden, dem festen, wirtschaftlichen Halt. Die Thora sucht das Abdrängen breiter Volksschichten vom ') Vgl. zum Folgenden Jacobus, G'ttesstaat S. 105 ff. Boden zu vermeiden. Zunächst wird das Land gerecht verteilt. (2 in^na n« ta'tfon tayo1» inSru n« nin aiS Israel wird «eingepflanzt". Damit ist der Begriff des Privateigentums zwar für die menschliche Gesellschaft anerkannt. Aber nicht in seiner letzten Auswirkung >ioy on* D'atnni onj «a ,p«n »S »a 3). Alles Eigentum ist nur ein Darlehen G'ttes. Man mag das vom Standpunkt der nüchternen Volkswirtschaft belächeln und diese transzendente Eigentumsbeziehung als de facto nicht wirksam bezeichnen, da in der realen menschlichen Gesellschaft das Privateigentum sich doch unumschränkt auswirkt, wenn es einmal 'grundsätzlich anerkannt sei. Allein man darf nicht vergessen, dass wir uns im „G'ttesstaat" befinden und G'tt als Souverän des Volkes'dem Einzelnen auch bei seiner wirtschaftlichen Betätigung unendlich näher steht, als im heutigen „weltlichen" Staat, wo man den lieben G'tt in die Kirchen und Synagogen zurückgedrängt hat, und in dessen Gesellschaft das religiöse Bewusstsein bei Entschlüssen des täglichen Lebens kaum eine Rolle, zumindest keine entscheidende Rolle mehr spielt4). — Ausserdem hat diese transzendente Eigentumsbeziehung eine besondere staatsrechtliche Bedeutung: sie ist der Rechtsgrund des Schmittaverfahrens, das einer periodischen Aufhebung des Privat-Eigentums gleichkommt. Erscheint a's das wesentliche Merkmal des Eigentumsbegriffes die Herrschaff Über das Objekt, an dem das Eigentum besteht, so kann der Grundeigentümer im 7. Jahre nicht mehr als Eigentümer angesehen werden. — Denn er darf den Boden nicht bearbeiten und an den als Nachwuchs gedeihenden Früchten hat er nicht mehr Recht als jeder andere. Von direkter volkswirtschaftlicher Bedeutung konnte das L'eberlassen des Nachwuchses an die Armen natürlich nur bei der gepriesenen Fruchtbarkeit des heiligen Landes sein, das auch im Brachjahr nennenswerte Ernte lieferte. Ganz abgesehen davon liegt die ungeheure Bedeutung des Schmittajahres —- wenn man noch die Schuldenstundung dazunimmt — in der grandiosen, volkserzieherischen Proklamation: G'tt ist Herr der Menschen, des Landes und der Güter. Die Idee des Schmittajahres wird im Joweljahr fortgesetzt. Im Laufe von 50 Jahren ist es möglich und darüber hinaus sogar wahrscheinlich, dass durch die wechselreichen Schicksale des wirtschaftlichen Lebens der Besitz des ursprünglich unter dem Gesichtspunkte der rozialen Gerechtigkeit verteilten Bodens gar zu einseitig verschoben wird. Hier greitt das Joweljahr korrigierend ein: im fO. Jahre gehen die Grundstücke wieder an ihren ursprünglichen ä) IV, 33, 54. ■>) III, 25,23. 4) lu sehr feinsinniger Weise hat dies Dessauer in der Eioführung zu seinem Buche: „Leben, Natur, Religion" gezeigt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.