Zion
- Journal
- Zion
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 2 (2.1929)
- Date
- 1929-02-01
- Page
- Seite 17 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3133276-3139346-3139348--0026-3139501- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
Nr. 2 ZION Seite 17 geworden. Für die Welt der historischen Wirklichkeit ist das Gesetz der Kansalität die Idee des gerechten G'ttes. Der Verknüiftng von Ursache und Wirkung im Sinne des Kausalitätsgesetzes entspricht die Verknüpfung von Verdienst, Schuld und Schicksal im Leben des Einzelnen und der^Völker3) Schillers Wort: „Die Weltgeschichte ist das Weltgericht" birgt auch nach jüdischer Auffassung der Weisheit letzten Schluss in sich. Freilich setzt diese ganze Auffassung die Bejahung eines sinnvollen Ablaufes der Weltgeschichte voraus. Wer den sog. „Sinn der Geschichte" leugnet, wie dies viele moderne Geschichtsphilosophen tun, dem ist freilich nicht zu helfen. In Parenthese sei bemerkt, dass vor einigen Jahren eine deutsche Uebersetzung des Werkes des russischen Geschichtsphilosophen Berdjajew „Der Sinn der Geschichte" erschienen ist. Dieses System der Gescbichtsphilosophie ist für uns nicht nur deswegen von hohem Interesse, weil in ihm der Wert der im Volksgedächtnis lebenden ge schichtlichen Tradition gegenüber der rein empirischen Geschichtsschreibung verteidigt und der »Sinn der Geschichte" energisch bejaht wird, sondern auch deshalb, weil es als die welthistorische Mission des Judentums die Verbreitung der Gerechtigkeitsidee^ in religiöser Grundlegung, die leidenschaftliche Bemühung um Verwirklichung des Rechts erkennt. Nachdem wir so die weltanschaulichen Grundlagen der jüdischen Staatsverfassung betrachtet haben, ist es nicht schwer, die einzig hier mögliche Staatsform, die The'okratie zu kennzeichen. Denn das Prinzip der Geschichtsbetra» htimg, die Idee des heiligen, oder was dasselbe ist, gerechten G'ttes, ist auch das Prinzip des G'ttesstaates. Diese Idee des G'ttesstaates ist nicht nur metaphysisch und auf den Glauben gerichtet (denn der macht nicht selig im Judentum), sondern sie deutet als Methode des Staatsaufbaus durchaus auf das Ethos hin. So führt ein direkter Weg von der Erkenntnis des gerechten G'ttes der Geschichte über die Forderung des gesetzestreuen Lebens des Einzelnen zum sozialen, vom Gesetz diktierten Leben der Gemeinschaft, zu dem Ziele »nn (4 I^D ]ne"a zum G'ttesstaat. Er allein kann „Religion", das Transzendente und Individuelle mit der Gesellschaft, dem Immanenten und Ueberindividuellen versöhnen, er allein vollbrirjgt das Wunder der Vereinigung des Unvereinbaren. 3) Wegen der erkenntnistheoretischen Frage der Anwendung des Kausalitätsgesetzes in der Geschichtswissenschaft vgl. Windelbandts berühmte Rede: „Geschichte und Naturwissenschaft". Rick er t, „Naturwissenschaft und Kulturwissenschaft". 4) V, 33, 5, Ob hier „G'tt" oder das „Gesetz" Subjekt ist, lässt sich schwer entscheiden. Vergl. Raschi und Hirsch z. Stelle. Wahrscheinlich ist beides beabsichtigt, so dass damit G'tt und sein Gesetz als Souverän des Staates bezeichnet sind. Ueber die Staatsform der Theokratie selbst braucht nach all dem nicht mehr viel gesagt zu werden. G'tt und sein Gesetz sind .souverän inf Staate. Die Theokratie kann leicht zur Hierarchie werden, zumal dann? wenn die Priester durch ausgedehnte Besitztümer übermächtigen Einfluss im Staate gewinnen. Ein Radikalmittel verhindert das im jüdischen Staat: Die Priester sind nach jüdischem Staatsrecht vom Bodenbesitz ausgeschlossen. ') In Aegypten hatte man's anders vor sich gesehen. Die Triesterkaste war dort gerade in diesem Punkte privilegiert, nunan noi« pn (enjneS nivn kS o-nS. Zudem waren dit Thoragelehrten über die Priester gestellt: an vahn itao (~pnn uy Sm paS mip. Das Königstum ist im G'ttesstaate nicht ausgeschlossen, aber nur dann, wenn sich der König ganz dem Gesetze unterwirft.— Die mit dem Königtum verbundene Gefahr wird dem Volke durch die Thora zum Bewusstsein gebracht und gewisse Kautelen werden gefordert:8) „er schreibe sich die Wiederholung dieser Lehre auf.....und er lese darin alle Tage seines Lebens, damit er lerne, den Ewigen, seinen G'tt zu fürchten, zu behüten all' die Worte dieser Thora."9) Ein nicht misszuverstehender Hinweis darauf, dass G'tt und sein Gesetz unter allen Umständen Souverän des jüdischen Volkes ^bleiben müssen. Die Propheten, jene grössten Sozialrevolutionäre aller Zeiten, die „Sturmvögel der Weltgeschichte" (Renau) kämpften später ihren gewaltigen Kampf gegen entartetes Priestertum and Königtum. Sie sind die dem Volke schon von Moses versprochenen Schützer der reinen G'ttesstaatsiäee,0). Wenn wir nun kurz auf die Rechtspflege im jüdischen Staate eisgehen wollen, so kann es sich natürlich nicht darum handeln, eine Gesamtcharakterisierung des jüdischen Rechts zu geben, nur einige Streiflichter sollen auf das eigenartige jüdische Rechtsgebäude geworfen werden. Die Idee des gerechten G'ttes ist, wie wir sahen, die tragende Säule des G'ttesstaates. Die überragende Bedeutung der Rechtspflege versteht sich daher von selbst. Gehört die Institution des Rechts doch schon den noachidischen Sittlichkeitsnormen an: Wie hoch der Talmud die Rechtspflege einschätzt, mag schon das eine Zitat beweisen: vty nSyo nnK njr» i^a« waxb na« H.pa» pn Sa (" JVB»ma n»j?oa mpnS sjnw ncj-a vwa ainan. Dass der Richter in der Thora selbst mit dem Namen "D»pS»// bezeichnet wird, ist in diesem Zusammenhang wohl ver- ständlich12). Andererseits wird das Gericht *mjr,/ „Ge- 5) IV, Mos. 18, 20, ff. V, 18, 1, 2. 6) I, 47, 26. 7) Horajoth III, 8. 8) V Mos. 17,14 ff. 9) V Mos. 17,18 ff. ,0) V Mos. 18,15 ff. u) Sabbat 10 a. 12) II Mos. 22,8.