Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 324)
- Language
- German
- Belongs to
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327 versammelt sich ihrem Brauche zufolge, um die Steuern anzuordnen, und zu bestimmen, was diejenigen leisten, welche keine festen Einrichtungen und Statuten in besagter Richtung haben; einigen sie sich innerhalb der nächsten dreißig Tage, von dem Tage der Versammlung angerechnet, nicht, fo sollen sie ihre Ansichten dem Hofrabbiner eröffnen, damit er anordne, wie sich die Gemeinde hinsichtlich der Steuern zu verhallen habe, und ist dieselbe sodann verpflichtet, seine Befehle zur Ausführung zu bringen. Ferner, hinsichtlich derjenigen Ortschaften, wo sie aus gewissen Ursachen keine Steuern von Wein zu erheben pflegen, ordnen wir an, daß wenn die Mehrheit der Gemeinde, sowohl die Mehrheit der Personen als des Census, in ihrer Versammlung beschließt, keine Steuer von Wein zu erheben, sie von der Besteuerung frei sind. Ferner, da einige Juden, einflußreiche oder gewaltthätige Menschen, sowohl die unbemittelten und armen Gemeindemitglieder, als auch die Mitglieder der Steuer-Commission (welche die Steuerlisten entwerfen) bedrohen, so daß diese aus Angst und Furcht vor ihnen, die Pflichtige Steuerlast ihnen erleichtern, jene auch wohl die List gebrauchen, daß sie zu Mitgliedern der Steuer-Commission solche Personen wählen, welche ihnen untergeben sind und somit thun, was sie wollen — was nicht allein Unrecht und Betrug ist, sondern sie auch „Schrecken verbreiten im Lande des Lebens"l) — da ferner die Steuern gesetzlicher Weise je nach dem Vermögen und dem Erwerb vertheilt werden sollen, darum treffen wir die Anordnung, daß in allen Gemeinden alljährlich an dem Sabbath zwischen dem Neujahrsfeste und dem Versöhnungstage während des Morgengottesdienstes, unmittelbar nach dem Vorlesen aus der Thora, der 1) Ezechiel 32, 25, 26.