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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 325

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 325)
Language
German
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328 Bann über Jeden ausgesprochen werde, der es wage, ein solches Unrecht vorsätzlich zu begehen. Ferner, da in vielen Gemeinden des Reiches einige ihrer Beamten, wie Revisoren, Gemeindevertreter und andere Personen Publicationen listiger Weise erlassen, damit sich nämlich nicht die ganze Gemeinde, sondern nur diejenigen versammeln, welche sie gerade wünschen, und dann ganz nach Willkür Bestimmungen treffen, woraus viel Unheil und viele Streitigkeiten entstehen, und da nach talmudischem Rechte jede Einrichtung und Bestimmung, welche nicht von der ganzen Gemeinde oder deren Mehrheit getroffen wurde, ungültig ist, darum ordnen wir an, daß von heute an keine Verordnung in irgend einer Gemeinde gültig ist, sobald sie nicht durch die ganze Gemeinde oder deren Mehrheit getroffen worden. Wurde ein Beschluß in Steuerangelegenheiten gefaßt, so muß die Mehrheit der steuerpflichtigen Gemeindemitglieder sowohl, als die Mehrheit nach dem Census hinsichtlich der neu zu repartirenden Steuer vertreten sein. Ferner, weil die Gemeinden viele ihrer Verordnungen in öffentlichen Versammlungen zu erlassen Pflegen, wenn auch die Mehrheit der stimmfähigen Mitglieder nicht vertreten ist, und es ihr schwer fallen würde, zu warten, bis sich alle Gemeindemitglieder oder wenigstens die Mehrheit derselben versammelt, zumal in den Gemeinden auch Fälle eintreten, welche keinen Aufschub erleiden und eine sofortige Verhandlung fordern, so daß für die Gemeinden großer Schaden daraus erwächst, wenn man eine gesetzlich zusammengetretene Gemeindeversammlung abwarten wollte, darum ordnen wir an, daß in Angelegenheiten, welche nicht so dringlich sind, daß man ohne Nachtheil für die Gemeinde den nächsten Sabbath abwarten kann, man keinen Beschluß fassen darf als in oben angegebener Weise. Je am nächsten Sabbath unmittelbar nach dem Vorlesen aus der Thora soll an allen Orten, wo öffentlicher Gottesdienst abgehalten

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