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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 322

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 322)
Language
German
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325 lassen, so kann es geschehen, und muß sie alsdann nach Ausspruch des Richters den Schaden ersetzen; weigert sie sich jedoch, den Richter des Ortes oder des Bezirkes zu wählen, so kann sie den streitigen Punkt dem Hofrabbiner zur Entscheidung und Ausgleichung überweisen. Nur unter diesen Bedingungen können die Gemeinden Steuerrevisoren ernennen nnd bei Zahlungsverweigerungen den Bann verhängen. Ferner, da einige Juden, sowohl diejenigen, welche in Valderas, in Badajoz, sowie außerhalb dieser Orte wohnen, behaupten, daß sie von Rechtswegen nicht verpflichtet seien, an den Steuern der genannten Herrschaft zu zahlen, indem sie vorgeben, daß alle Bewohner der genannten Orte Valderas und Badajoz für sich und ihre Nachkommen privilegirt und sie somit von Rechtswegen zu keinerlei Steuerzahlung verpflichtet seien, da ferner auch einige Juden, sowohl von denen, welche in Astorga, wie außerhalb dieser Stadt wohnen, behaupten, daß sie von den'Steuern befreit seien, weil der genannte Herr König sie durch ein Privilegium der Kirche oder dem Bischöfe genannter Stadt zugewiesen, und da bis anhin der genaue Inhalt dieses Privilegiums von Valderas nicht bekannt geworden, man auch nicht genau weiß, wie viele in Astorga zu den Privilegirten gehören, indem, wie uns mitgetheilt ward, gar Viele sich als Solche ausgeben, darum ordnen wir an, daß jeder Mann oder jede Frau, welche derartiges behaupten, von dem Tage der Einführung dieses Statuts an bisinnerhalb der nächsten sechs Monate vor dem Hofrabbiner erscheinen und ihre Privilegien vorweisen, im Nichtfalle keinerlei Entschuldigung hinsichtlich der Steuerverweigerung gültig und ihre Einwände nichtig sind, sie auch wie jeder andere zur Steuerzahlung verhalten werden. 1) Valderas, in der Nähe Valladolid's.

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