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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 321

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 321)
Language
German
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— 324 — es für nöthig hält, zwei Gelehrte, welche er nach Gutfinden wählt, zur Untersuchung bei, und wenn er findet, daß irgend eine der Gemeinden, deren Deputirte die Beschwerden vorweisen, benachtheiligt ist, so wird er den Beschwerdepunkt beseitigen. Da ferner einige Gemeinden sehr strenge Einrichtungen treffen, daß nämlich alle Ausgaben und Lasten der Gemeinden auf Jeden, der sich dort findet, vertheilt und Jeder ohne Unterschied zur Zahlung angehalten, auch Niemand Zeit und Gelegenheit gegeben wird, sein Recht geltend zu machen, zuweilen auch diejenigen, welche von Rechtswegen steuerfrei sind, zur Zahlung angehalten werden, und da die Steuerrevisoren nicht selten offenbares Unrecht begehen, so ordnen wir an, daß in dieser Weise fernerhin keine derartige Einrichtungen getroffen werden. Hinsichtlich der bereits getroffenen ordnen wir. an, daß sich alle in dem Orte befindlichen Gemeindemitglieder nach geschehener Bekanntmachung ihrem Brauche gemäß versammeln und den wegen Steuerverweigerung etwa verhängten Bann lösen, überhaupt gesetzmäßige Einrichtungen treffen nach Gutfinden des Ortsrabbiners oder desjenigen der zunächst gelegenen Gemeinde. Da ferner einige Steuerrevisoren freventlich augenscheinliches und offenbares Unrecht begehen und noch dazu bewirken, daß ihre Nachfolger im Amte ihnen nachahmen, insofern sie in den Gemeinden tadelnswerthe Gebräuche einführen, „den Unschuldigen für schuldig und den Schuldigen für unschuldig" zu erklären, weß Ursache viele die in dieser Hinsicht getroffenen Einrichtungen überschreiten, darum ordnen wir an, daß von heute an und weiter keine Gemeinde die Anordnung treffe, daß die Person, welche glaubt, benachtheiligt zu sein, ihre Beschwerde nicht anbringe. Einigt sich die Gemeinde mit denjenigen, welche behaupten, benachtheiligt zu sein, dahin, die Angelegenheit durch den Richter des Wohnortes oder des Bezirkes schlichten zu

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