Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 294)
- Language
- German
- Belongs to
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297 sondern in anderer - Weise, nämlich aus den Einkünften der Steuern auf Fleisch und Wein, aus der Einnahme des t&Hpn, aus den Miethzinsen der Gemeindegebäude u. dgl. gezahlt werde. Ferner ordnen wir an, daß jegliche Gemeinde von fünfzehn Familien verpflichtet sei, sich einen tüchtigen JugendLehrer zu halten, welcher die Kinder in der heiligen Schrift unterrichte, und daß sie ihm nach dem von ihr eingegangenen Vertrage außer Kost und Kleidung entsprechendes Gehalt gebe. Die Väter derjenigen Kinder, welche den Unterricht des Lehrers genießen, sind verpflichtet, an dem Unterhalte des Lehrers je nach ihrem Vermögen zu zahlen; sollte aber der Lehrer mit dem was die Väter der zu unterrichtenden Kinder zahlen, sein Auskommen nicht finden, so ist die Gemeinde verpstichtet, ihn mit Rücksichtnahme auf seine Stellung, der Zeit und dem Orte angemessen zu entschädigen. *) Wo vierzig Familien und mehr wohnen, ist die Gemeinde verpflichtet, alles Mögliche aufzubieten, um einen Talmudlehrer anzustellen, der Talmud, Halacha und Hagada, vortrage, ihn angemessen zu. erhalten, ihm sein Gehalt aus ihren Einkünften von Steuern auf Fleisch und Wein, aus der Einnahme des tiHpn oder aus der Talmud-Thora-Casse zu zahlen, damit er nicht in die Nothwendigkeit versetzt werde, sich seinen Unterhalt zu erbetteln, oder bei einzelnen Reichen der Gemeinde demüthig darum zu bitten, auch daß er sie in allen Angelegenheiten, welche zum Dienste des Weltenschöpfers gehören, leiten und zn- 1) Oti'osi ordenamos que cualquiere W' bnp de quince □'nn 'Syn sean DWns, de tener entre si psn nipn'n "rote que veze sus fijos piDs, y que le den mantenimiento razonable segum 1a compania que tuviere de dar, de comer, y vestir, y sean owna los padres de los fijos que pusieren sus fijos con el dicho de pagar cada uno al ioSd segum su haber, y si non abundare el iöSo pora su mantenimiento lo que los padres de los fijos [paguen], sean d^h-id el V'2p ^np de cumplir al pora su mantenimiento segum su menester, y segum el tiempo y lugar-