Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 295)
- Language
- German
- Belongs to
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298 rechtweisen könne. Falls die Gemeinde sich mit dem Talmudlehrer hinsichtlich des Gehaltes nicht einigen kann, ist sie verpflichtet, ihm. die Einnahme der Talmud-Thora des Ortes zu überweisen und je nach Gutfinden des Hofrabbiners nöthigenfalls das Fehlende zuzuschießen. Ferner ordnen wir an, daß jeder Talmid-Chacham eine geordnete Hochschule (nrwO einrichte, um mit Jedem auf Verlangen Halacha zu „lernen," daß er den Schülern Halacha-Vorträge halte und verpflichtet sei, mit Jedem in der bei den Talmudgelehrten üblichen Stunde freiwillig zu „lernen," daß „größer und herrlicher die Lehre er mache." A) Ferner, weil, nach Mitgäbe des Gesetzes, der Jugendlehrer nicht mehr als fünf und zwanzig Kinder unterrichten kann, er habe denn einen Helfer 1 2j, welcher ihn beim Unterrichte unterstütze, darum ordnen wir an, daß kein Lehrer mehr als fünf und zwanzig Kinder zum Unterricht in der Bibel haben soll; hat er einen Helfer, der ihn nach Vorschrift des Talmuds unterstützt, so kann er bis vierzig Kinder unterrichten; wenn in der Gemeinde fünfzig schulpflichtige Kinder sich befinden, so ist dieselbe verpflichtet, zwei Lehrer anzustellen, und in dieser Weise ist zu verfahren, wenn mehr als vierzig Kinder vorhanden sind. 3 4) Ferner, weil das Gebet ein wesentlicher Theil des Gottesdienstes und es uns traditionell als Gesetz überkommen ist, indem unsere Weisen s. A. das Schriftwort: „Ihr sollt Gott dienen mit eurem ganzen Herzen" dahin deuten, daß unter dem Dienste im Herzen das Gebet verstanden ist 5), und nach dem Ausspruche unserer Weisen das gemeinsame Gebet 1) Jesaias, 42, 21. 2) jcdh rr»7 que le ayude 272^, vgl. B. Bathra 21 a. 3) Vgl. Maimuni, mw 7'iD^n 'n, Cap. 2, §. 5; Jore Dea, Cap. 245, §. 15. . 4) 5. B. Moses 11, 13. 5) B. Taanith 2 a.